Hundehaltung Prüfung
Hundehaltung Prüfung
Hinweise für Burscheid
Beschreibung
Hinweise für Burscheid
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Jede Hundehaltung (auch Haltung von Kleinhunden) ist grundsätzlich bei der zuständigen Kommune anzuzeigen. Die Haltung bestimmter Hunde (gefährliche Hunde, Kampfhunde) ist erlaubnispflichtig. Die Haltung großer Hunde (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg, egal welche Rasse) ist anzeigepflichtig. Es besteht die Pflicht, jeden Hund steuerlich beim Steueramt anzumelden. Einzelheiten zu Steuern und Gebühren finden Sie im Dienstleistungsbereich Hundesteuer. Ziehen Sie mit einem Hund zu oder schaffen sich einen Hund an, können Sie in unserem Bürgerbüro die Anmeldung des Hundes vornehmen und eine Steuermarke erhalten. Die Hundesteuermarke hat der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar zu tragen. Den entsprechenden Antrag (mit allen dazugehörigen Anlagen) können Sie uns auch postalisch (Höhestraße 7-9, 51399 Burscheid) zukommen lassen. Bei Beschwerden über eine nicht artgerechte Hundehaltung wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Rheinisch-Bergischen Kreises.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Amt für Sicherheit, Ordnung, Soziales und Feuerwehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02174 670-369
Fax: 02174 670-111
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Abmeldung eines HundesAnmeldung eines HundesAntrag auf Maulkorbbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes NRWAntrag auf Sachkundenachweis gemäß Landeshundegesetz NRWMerkblatt große HundeAntrag auf eine ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 des Landeshundegesetzes NRW Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen