Anerkennung von Ergänzungsschulen
Beschreibung
Ergänzungsschulträger können einen Antrag auf Anerkennung ihrer Schule stellen.
Mit einer Anerkennung ist ein Qualitätsurteil über die Ergänzungsschule nicht verbunden.
Eine Anerkennung setzt zunächst stets voraus, dass die Schule vor deren Betriebsaufnahme bereits angezeigt wurde und geprüft worden ist, dass sie die notwendigen Voraussetzungen hierfür mitbringt. Die Anzeige kann auch mit dem Antrag auf Anerkennung verbunden werden.
Eine berufsbildende Ergänzungsschule kann anerkannt werden, wenn die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt sind und ein dauerhaftes besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse an der Anerkennung besteht. Wann ein dauerhaftes besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu betrachten. Es kann im Einzelfall vorliegen, wenn Inhalte von Bildungsgängen öffentlicher Berufskollegs deutlich abrundet oder ergänzt, nicht aber, wenn sie vergleichbar sind oder verkürzt werden. Es kann auch vorliegen, wenn ein komplett neuer Bildungsgang geschaffen wird, für den auch ein wirtschaftliches Interesse besteht. Die Lehrerinnen und Lehrer und die Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsausschüsse in einem anerkannten Ausbildungsgang einer berufsbildenden Ergänzungsschule sollten in der Regel mindestens einen Hochschulabschluss mitbringen. Die Person, die den Prüfungsvorsitz eines anerkannten Ausbildungsganges einer berufsbildenden privaten Ergänzungsschule übernimmt sollte in der Regel über eine Lehramtsbefähigung für eine Schulform der Sekundarstufe II verfügen. Die Anerkennung erstreckt sich nur auf die geprüften Bildungsgänge. Berufsbildende Ergänzungsschulen, die mehrere Ausbildungsgänge anbieten, dürfen sich nur dann insgesamt als anerkannt bezeichnen, wenn jeder einzelne Ausbildungsgang anerkannt worden ist. Sonst darf nur der anerkannte Ausbildungsgang als solcher benannt werden. Werden Lehrpläne und Prüfungsordnungen geändert, müssen diese erneut zur Zustimmung vorgelegt werden.
Mit der Anerkennung erhält die berufsbildende Ergänzungsschule das Recht nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Dennoch handelt es sich hierbei nicht um staatliche Prüfungen. Die Anerkennung führt auch nicht dazu, dass die Schulpflicht an der Schule erfüllt werden kann. Hierfür ist die Feststellung nach § 34 Absatz 4 SchulG erforderlich.
Eine (deutsche) allgemeinbildende Ergänzungsschule kann anerkannt werden, wenn sie als Schule der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II oder beider Sekundarstufen geführt wird und an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 kann keine Anerkennung erfolgen. Bei der Prüfung kommt es nicht darauf an, ob jede Schülerin und jeder Schüler der Ergänzungsschule nach deren Besuch in der Lage ist einen Hauptschulabschluss zu erwerben. Geprüft wird, ob die betreffende Ergänzungsschule nach ihren Einrichtungen prinzipiell in der Lage sein könnte, die Schülerinnen und Schüler auf den erfolgreichen Abschluss einer Externenprüfung für den Hauptschulabschluss vorzubereiten. Während der Vollzeitschulpflicht können schulpflichtige Schülerinnen und Schüler eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule besuchen. Die Schule kann keinen staatlichen Schulabschluss vergeben; der Erwerb von staatlichen Schulabschlüssen ist nur durch Teilnahme an einer Externenprüfung möglich.
Eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule kann anerkannt werden, wenn an der Schule der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann, in einem bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten wird und für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Für die Anerkennung der Primarstufe muss auch ein besonderes pädagogisches Interesse an der Anerkennung festgestellt werden und bei den Schülerinnen und Schülern darf die Auswahl sich nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern richten. Ein solches besonderes pädagogisches Interesse ist das öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte sowie das Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, welchen das öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann. Dabei darf die Schule sich nicht überwiegend an deutsche Schülerinnen und Schüler richten. Die Schulträgerin oder der Schulträger muss einen substantiellen Anteil der entstehenden Kosten für einen nicht unerheblichen Teil der Schülerinnen und Schüler tragen. An einer anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann die Schulpflicht erfüllt werden.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Aufgeführt werden auch die Unterlagen, die für eine Anzeige erforderlich sind. Liegen diese bereits vor, kann darauf verwiesen werden. Hat es jedoch Änderungen gegeben, müssen die Unterlagen erneut eingereicht werden.
1. Angaben zur der Schule: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer (falls vorhanden) und E-Mail
2. Angaben zum Schulträger: Bezeichnung (Name), Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail sowie ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde für den Schulträger bzw. jede vertretungsberechtigte Person.
Bei Personenvereinigungen oder juristischen Personen auch: Angabe der vertretungsberechtigten Organe und Personen.
3. Angaben zur Schulleitung: Schulleiterin / Schulleiter mit Name und Nachweis der beruflichen Qualifikation. Beizufügen ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde.
4. Eine Aufstellung aller vorgesehenen Lehrkräfte, jeweils mit Angabe und Nachweis der beruflichen Qualifikation und der Zuordnung zu den Fächern der Stundentafel und jeweils mit einem erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde.
5. Der Lehrplan einschließlich der Curricula und der Stundentafel. Bei einem Anerkennungsantrag für eine berufsbildende Ergänzungsschule zusätzlich die Prüfungsordnung und die Benennung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Name und Nachweis der beruflichen Qualifikation, sowie eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde.
6. Eine Aufstellung, differenziert nach Nutzungszweck, Lage innerhalb des Gebäudes und Größe, über alle für die Ergänzungsschule vorgesehenen Räume sowie eine Skizze oder Baupläne der Räume
7. Eine Aufstellung über die Schulmöbel, die technische Ausstattung sowie weitere Ausstattung der Unterrichtsräume.
8. Angabe der geplanten Schülerzahl beim Endausbau der Schule.
9. Bei einem Antrag auf Anerkennung einer berufsbildenden Ergänzungsschule zusätzlich Angaben aus denen sich ergibt, dass ein besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
10. Bei einem Antrag auf Anerkennung einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule, die auch die Primarstufe umfasst, zusätzlich Angaben zur Erhebung eines Schulgeldes, einschließlich deren Höhe, wie auch zu Stipendien, sowohl der Zahl als auch der Höhe nach und ein pädagogisches Konzept für die Schule.
Voraussetzungen
Einen Antrag auf Anerkennung einer Ergänzungsschule können Ergänzungsschulträger mit einer angezeigten Ergänzungsschule stellen. Der Antrag auf Anerkennung kann auch mit der Anzeige der Ergänzungsschule verbunden werden.
- Bei berufsbildenden Ergänzungsschulen ist Voraussetzung für die Anerkennung jedes individuellen Bildungsgangs, dass:
1.die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt sind und
2. an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht.
Dabei müssen die Lehrpläne und Prüfungsordnungen transparent Auskunft über die Ausbildungs- und Abschlussbedingungen geben. Als Beispiel können die Bestimmungen in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) herangezogen werden.
- Bei deutschen allgemeinbildenden Ergänzungsschulen ist Voraussetzung, dass:
1. sie als Schule der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II oder beider Sekundarstufen geführt wird und
2. an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann.
- Bei ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass an der Schule:
1. der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann,
2. in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten wird und
3. für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Für die Anerkennung von allgemeinbildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen, die auch die Primarstufe umfassen muss zusätzlich
4. ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt werden und
5. dass eine Sonderung von Schülerinnen und Schülern von der Schule und dem Schulträger nicht gefördert wird.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
abhängig von der begehrten Anerkennung
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022