Einwohnerantrag Feststellung

    Einwohnerantrag Feststellung

    Hinweise für Witten

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    Hinweise für Witten

    Die Einwohner einer Gemeinde können den Rat durch einen Antrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit, für de er zuständig ist, zu beraten und zu entscheiden. Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen? Den Antrag können alle Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Gemeindegebiet wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, stellen. Welche Form muss der Antrag haben? Hier schreibt die Gemeindeordnung gewisse Formerfordernisse vor. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Das Begehren muss in die Zuständigkeit des Rates fallen. Sollte die Begründung fehlen, so wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern. Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Innerhalb der letzten zwölf Monate darf kein anderer Antrag eingereicht worden sein, der auf dasselbe Begehren gerichtet war. Der Antrag muss von einer genügenden Anzahl Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften beträgt mindestens 5 Prozent der Einwohner, maximal jedoch 4.000 gültige Unterschriften. In Witten beträgt die erforderliche Anzahl von Unterschriften also 4.000 Stück. Bei der Unterschriftensammlung ist darauf zu achten, dass die Listen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Die persönlichen Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) müssen zweifelsfrei erkennbar sein und werden von der Gemeinde überprüft. Was passiert nach der Unterschriftensammlung? Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so kann der Einwohnerantrag im Rathaus abgegeben werden. Die Stadt Witten überprüft danach, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt. Der Rat muss dann feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, so muss die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einreichung im Rat der Stadt Witten beraten und entschieden werden. Wichtig: Die Verwaltung ist gemäß § 25, Abs. 2, Satz 3 GO NRW in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrags behilflich! Das bedeutet, dass Sie jederzeit Kontakt mit uns (s. u. am Ende dieser Seite) aufnehmen können, wenn Sie Fragen zum Einwohnerantrag haben oder Unterstützung bei der Einleitung des Verfahrens benötigen.

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

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    Deutsch

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

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