Stiftungsverzeichnis Änderung

    Änderung im Stiftungsverzeichnis vornehmen lassen

    Wenn Sie eine Änderung im Stiftungsverzeichnis vornehmen lassen wollen, melden Sie dies bei der zuständigen Stiftungsbehörde.

    Beschreibung

    Eine Änderung im Stiftungsverzeichnis kann sich auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beziehen:

    • Name der Stiftung,
    • Sitz der Stiftung,
    • Zwecke der Stiftung,
    • Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
    • vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie Art ihrer Vertretungsberechtigung.

    Sie müssen jegliche Änderungen unverzüglich an die zuständige Stiftungsbehörde melden. 

    Es ist außerdem zu beachten, dass nicht alle Änderungen ohne vorangegangene Stiftungssatzungsänderung in das Stiftungsverzeichnis eingetragen werden können. 
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kall wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Mitteilung über den Änderungswunsch
    • Beschlussprotokolle der involvierten Stiftungsorgane zur Änderung, die im Stiftungsverzeichnis vorzunehmen ist

    Voraussetzungen

    Bei Änderung des Namens, des Sitzes und des Zwecks der Stiftung sowie der vertretungsberechtigten Organe und der Art ihrer Vertretungsberechtigung: vorangehende Satzungsänderung, die von der Stiftungsbehörde genehmigt wurde

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können eine Änderung im Stiftungsverzeichnis folgendermaßen vornehmen lassen:

    • Teilen Sie die Änderung bitte der zuständigen Stiftungsbehörde mit.
    • Diese überprüft, ob die Änderungen gesetzes- sowie satzungskonform sind.
    • Sind die Angaben über die Änderung regelkonform, aktualisiert die Stiftungsbehörde das Stiftungsverzeichnis.
    • Falls Sie eine Änderung im Stiftungsverzeichnis vornehmen lassen wollen, der eine Satzungsänderung vorangegangen sein muss, dies aber nicht geschehen ist, so wird Sie die Stiftungsbehörde dazu auffordern.

    Fristen

    Mitteilungsfrist für in das Stiftungsverzeichnis einzutragende Änderungen: unverzüglich

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach abschließender Prüfung.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de