Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Anzeige gemeinnützige / gewerbliche Sammlung von überlassungspflichtigen Abfällen

    Hinweise für Borken

    Gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 (2) Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 (2) Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Abfall, Abwasser und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Verwandte Themen finden Sie auf unserer Themenseite Abfall und Boden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de