Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

    Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

    • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
    • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
    • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
    • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)

    Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Nettersheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

    Voraussetzungen

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de