Haustierhaltung Mitteilung Wechsel des Haltungsorts eines giftigen Tieres

    Wechsel des Haltungsorts eines giftigen Tieres mitteilen

    Wenn Sie ein giftiges Tier im Sinne des Gifttiergesetzes NRW besitzen und Sie Ihren Wohnort gewechselt haben, muss dies innerhalb von 14 Tagen dem Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW gemeldet werden.

    Beschreibung

    Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen

    Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.

    Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.

    Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz NRW nachzulesen.

    Die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere ist seit dem 01.01.2021 verboten, bereits bestehende Haltungen konnten jedoch unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.

    Zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 mussten alle Halterinnen und Halter giftiger Tiere die Haltung unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort beim Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW melden. Zusammen mit dieser Meldung musste mitgeteilt werden, ob die Haltung fortgesetzt werden soll oder ob die Tiere abgegeben werden.

    Dem Landesamt ist jeder Wechsel des Haltungsortes innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Büren wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Onlinemeldung
    • Post
    • Mail
    • Formular

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Bestandshaltung (aufgrund § 4 Absatz 1 Gifttiergesetz beim Landesamt angezeigte Gifttierhaltung).

    Rechtsgrundlage(n)

    Bezeichnung: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren (Gifttiergesetz – GiftTierG NRW)
    URL: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18602&sg=0

    Verfahrensablauf

    Mitteilung von Änderungen in einer bestehenden Gifttierhaltung nach dem Gifttiergesetz (GiftTierG) NRW:

    Einreichen eines Formulars oder Schreibens per Post, Mail oder online mit den notwendigen Informationen.

    Fristen

    2 Wochen nach Ortswechsel.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit erfolgt zeitnah und in der Regel binnen 2 Wochen.

    Kosten

    Keine.

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen URL: https://www.gifttiergesetz.de optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite: Bezeichnung: Änderungsanzeigen Bestandshaltung Gifttiere URL: https://www.gifttiergesetz.de/antraege.php optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de