Wohnsitz

    Wohnort

    Sie haben Fragen zu den Themen Wohnung, Hauptwohnung und/oder Nebenwohnung? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Aachen

    Jede Person, die von außerhalb Aachens zugezogen ist, muss sich und ggf. die ebenfalls zuziehenden Familienangehörigen bei der Aachener Meldebehörde anmelden. Dies gilt auch, wenn der bisherige Wohnsitz beibehalten wird und/oder die Aachener Wohnung nur ein Nebenwohnsitz ist.

    Personen, die innerhalb Aachens umgezogen sind, müssen sich bei der Aachener Meldebehörde ummelden.

    Personen, die aus Aachen ins Ausland ziehen, müssen sich bei der Aachener Meldebehörde abmelden.


    Anmeldungen nach dem Bundesmeldegesetz sind nur für Anschriften möglich, unter denen eine Person tatsächlich wohnhaft ist. Anmeldungen unter reinen Postadressen sind unzulässig.

    Persönliche Anmeldung

    Zur Vermeidung von Missverständnissen und fehlerhaften Datenerfassungen im Melderegister wird im eigenen Interesse empfohlen, zur Anmeldung persönlich bei der Meldebehörde vorzusprechen.

    Bei Verhinderung ist es jedoch grundsätzlich möglich, eine andere Person zur Abgabe des ausgefüllten Meldescheins und Entgegennahme der Anmeldebestätigung zu bevollmächtigen. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Vollmacht.

    Anmeldungen im schriftlichen Verfahren sind nicht möglich, da der Personalausweis bzw. Reisepass der meldepflichtigen Person im Original vorgelegt werden muss.

    Meldepflicht für Kinder und Jugendliche

    Jugendliche ab 16 Jahren können sich ohne ihre*n gesetzliche*n Vertreter*in anmelden.

    Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren obliegt die Meldepflicht der Person, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben darf.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerservice - Aachen Mitte

    Adresse

    Hausanschrift

    Hackländerstraße 1

    52058 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432-0

    E-Mail: buergerservice@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Aachen

    • Personalausweis oder Reisepass aller zuziehenden Personen
      (bitte alle vorhandenen in- und ausländischen Dokumente mitbringen)

    • Wohnungsgeberbestätigung
      (bitte Hinweise unten beachten)

    • sofern vorhanden: Nachweise zum Familienstand
      (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Ledigkeitsbescheinigung, etc. - bitte beachten Sie die Informationen zu ausländischen Urkunden)

    • Geburtsurkunde
      (nur für minderjährige Personen - bitte beachten Sie die Informationen zu ausländischen Urkunden)

    • Bei Anmeldung eines Kindes: Einverständnis des anderen Elternteils oder Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
      (entfällt, wenn das Kind mit einem Elternteil gemeinsam umgezogen ist und bereits vor dem Umzug keine Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil bestand)
    Hinweise zur Wohnungsgeberbestätigung

    Seit Ende 2015 muss bei jeder Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. In dieser muss der*die Wohnungsgeber*in den tatsächlichen Einzug der meldepflichtigen Person(en) bestätigen, daher sind Mietverträge kein Ersatz für eine Wohnungsgeberbestätigung.

    Die Wohnungsgeberbestätigung muss durch den*die Eigentümer*in oder den*die Hauptmieter*in der Wohnung ausgefüllt und unterschrieben werden. Eigentümer*innen können das Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung an Hausverwaltungen oder beauftragte Personen delegieren.

    Personen, die selbst genutztes Wohneigentum beziehen, können die Bestätigung selber ausfüllen, müssen jedoch bei Anmeldung einen Eigentumsnachweis vorlegen (z. B. Grundbuchauszug, notariellen Kaufvertrag, etc.).

    Falls die Erlangung der Wohnungsgeberbestätigung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, wird eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Meldebehörde empfohlen.

     

    Voraussetzungen

    Unter folgenden Voraussetzungen handelt es sich um eine Wohnung im melderechtlichen Sinne:

    • umschlossener Raum,
    • dieser wird zum Wohnen oder Schlafen benutzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hinweise für Aachen

    Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen. Die Frist gilt auch, wenn der bisherige Wohnsitz beibehalten wird.

    Die Überschreitung der Meldefrist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden.

    Es wird darauf hingewiesen, dass Anmeldungen nicht vor dem tatsächlichen Einzug möglich sind.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zu dem Thema Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de