Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste
Hinweise für Bonn
Beschreibung
Hinweise für Bonn
Für Investitionen ambulanter Pflegeeinrichtungen fördert die Stadt Bonn die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI). Die Förderung erfolgt zurzeit durch eine Pauschale in Höhe von 2,15 Euro für jede geleistete volle Pflegestunde.
Rechtsgrundlage für die Investitionskostenförderung ist § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der 6. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach § 8a SGB XI (APG DVO).
Alle ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die ihren Sitz im Stadtgebiet Bonn haben, können bis spätestens zum 1. März eines Jahres einen Antrag auf Investitionskostenförderung stellen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bonn
- Antragsformular
- Ambulante Pflegedienste, die ihren Dienst erstmalig im Bewilligungsjahr aufnehmen, müssen den Antrag auf Investitionskostenförderung schriftlich bis zum 30. November des Eröffnungsjahres einreichen.
- Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Beweispflicht über den firstgerechten Eingang liegt beim Antragstellenden.
Testat zum Nachweis der mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen des Vorjahres. Die sachlich und rechnerische Richtigkeit der Angaben, insbesondere die mit den Pflegekassen abgerechneten Punktwerte, sind durch den jeweiligen Spitzenverband, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Das Testat ist schriftlich (Postweg) bis zum 30. April des Antragsjahres einzureichen.
Die Übermittlung des Testates erfolgt ausschließlich per E-Mail an alle Bonner Pflegedienste.Summen- und Saldenliste der Kontenklasse 4 (Kontengruppe 4 mit den Kontennummern 4000 bis 4086 der Pflegebuchführungsverordnung)
- Bei Erstanträgen ist zusätzlich eine Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI erforderlich
- Nachweis der Vertretungsberechtigung:
Für den unterzeichnenden Antragstellenden ist die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsberechtigung erforderlich, sofern diese nicht im letzten Antrag vorgelegen hat oder falls sich die vertretungsberechtigte Person geändert hat:
Diese sind für:- den e.V.: Satzung oder Auszug aus dem Handelsregister
- die GmbH: Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages
- GbR: Gesellschaftervertrag oder Unterschrift aller Gesellschafter auf Seite 2 des Antrages und entsprechender Anlage.
Formulare
Hinweise für Bonn
Voraussetzungen
Hinweise für Bonn
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bonn
Verfahrensablauf
Hinweise für Bonn
Fristen
Hinweise für Bonn
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Bonn
Kosten
Hinweise für Bonn
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Bonn
Mitteilungspflichten
Sie sind verpflichtet, entscheidungsrelevante Tatsachen, wie z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Änderung des Dienstes oder der Rechtsform, unverzüglich mitzuteilen.
Auszahlung
Die Auszahlung der Investitionskostenpauschale erfolgt zum 1. Juli des Antragsjahres.
Weitere Informationen
Hinweise für Bonn
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Bonn