Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Handwerksbetriebe, die regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.
Damit können sie in den Städten und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises in bestimmten Bereichen parken. Es kann auch nur für den Rhein-Erft-Kreis eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Formulare
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Voraussetzungen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Verfahrensablauf
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Der Antrag ist bei dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu stellen, in der sich der Betriebssitz befindet.
Antragsteller mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches stellen den Antrag bei der Behörde, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Fristen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Kosten
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt zum:
- Parken im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen
(Zeichen 286/290 StVO) - Parken auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- Parken auf Bewohnerparkplätzen
Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), zulassungsfreies Handwerk (Anlage B 1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B 2 zur Handwerksordnung) ausüben und
- regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
- ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte und als Werkstattfahrzeug bzw. für Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss auf beiden Fahrzeuglängsseiten mir deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
- Andere Betriebe können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Weitere Informationen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis