Personalausweis

    Personalausweis

    Hinweise für Verl

    Beschreibung

    Hinweise für Verl

    Mit dem Personalausweis im Scheckkartenformat können Sie sich auch im Internet und an Automaten ausweisen. Die Kommunikation mit Online-Shops, Banken, Versicherungen, Behörden, sozialen Netzwerken und Unternehmen wird dadurch immer einfacher und das Merken von zahlreichen Passwörtern und Benutzernamen überflüssig. Mit der Unterschriftsfunktion, für deren Nutzung der neue Personalausweis vorbereitet ist, lassen sich sogar Verträge, Anträge und andere Dokumente schnell und einfach online unterzeichnen.

    Auf die biometrischen Datendes Ausweises können nur bestimmte staatliche Behörden wie Polizei, Bundespolizei, Steuerfahndungsstellen sowie Ausweis- und Meldebehörden zugreifen.

    Ihr Foto, Ihre Fingerabdrücke und Ihre Unterschrift können Sie bequem mit dem Fototerminal im Rathaus erfassen.

    So funktioniert die Nutzung des Fototerminals:

    • bitte erfassen Sie erst Ihre Daten und begeben sich anschließend an einen der freien Arbeitsplätze

    • der Einzug der Gebühr in Höhe von 6,00 Euro erfolgt bei der Beantragung zusammen mit den dafür fälligen Kosten (siehe Aufstellung unten)

    • eine Mehrfachverwendung der erfassten Daten, z. B. für Personalausweis und Reisepass, ist möglich und in der Gebühr enthalten

    • Sie erhalten keinen Ausdruck Ihres Fotos!

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerservice

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05246 / 961 0

    E-Mail: buergerservice@verl.de

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Verl

    • den alten Personalausweis oder Reisepass

    • Geburtsurkunde bei Verlust des Personalausweises

    • biometrisches Lichtbild

       

    Kinder unter 16 Jahren und über 12 Jahren:

    • Geburtsurkunde

    • ggf. das alte Ausweisdokument zur Entwertung

    • Einverständniserklärung sowie Ausweise/Pässe der sorgeberechtigten Person/en (beider Elternteile, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird)

    • Angabe von Körpergröße und Augenfarbe des Kindes

    • Anwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils ist bei Antragstellung zwingend erforderlich

    • biometrisches Lichtbild

    Bei unterschiedlichen Familienformen ist Folgendes vorzulegen

    • Ehe ist geschieden:

      • der/die allein Sorgeberechtigte muss den Antrag unterschreiben

      • der gerichtliche Sorgerechtsbeschlussist vorzulegen

    • Eltern sind nicht miteinander verheiratet und die Mutter des Kindes hat das alleinige Sorgerecht 

      • eine Negativbescheinigung vom Jugendamt des Geburtsortes des Kindes ist vorzulegen

    • Eltern sind nicht miteinander verheiratetund haben eine gemeinsame Sorgeerklärungnach § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch abgegeben:

      • beide Eltern haben den Antrag bzw. die Einverständniserklärung zu unterschreiben

      • Sorgeerklärung ist vorzulegen

    • ein Betreuer ist zur Aufenthaltsbestimmung des Kindes berechtigt:

      • der Betreuer hat den Antrag zu unterschreiben. Die Betreuungsurkunde ist vorzulegen

     

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Verl

    Fristen

    Gültigkeit:

    • 6 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr
    • 10 Jahre für Personen über 24 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Verl

    ca. 2 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Verl

    37,00 Euro (antragstellende Person ab 24 Jahre)  Gültigkeit: 10 Jahre

    22,80 Euro (antragstellende Person unter 24 Jahre) Gültigkeit:   6 Jahre

    10,00 Euro  vorläufiger Personalausweis  

    6,00 Euro  Benutzung des Fototerminals  

     

    Weitere Gebührenregelungen    

    Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei

    Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei

    Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei

     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Verl

    Fragen und Antworten zum Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (früher: neuer Personalausweis)
     

    1. Muss ich meinen jetzigen Personalausweis gegen den neuen umtauschen?

    • Nein, eine Umtauschpflicht besteht nicht. Ein neuer Personalausweis muss nicht beantragt werden, wenn

      • der bisherige Personalausweis noch gültig ist, oder

      • vor dem 01.11.2010 ein Personalausweis in bisheriger Form beantragt wurde, oder

      • ein gültiger Reisepass vorhanden ist

    2. Kann ich meinen jetzigen Personalausweis gegen den neuen umtauschen, obwohl mein Personalausweis noch gültig ist?

    • Ja, seit dem 01.11.2010 kann der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion jederzeit beantragt werden, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.

    3. Brauche ich für den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion ein biometrietaugliches Foto?

    • Ja, es wird ein biometrietaugliches Foto benötigt (nach der Fotomustertafel; neu im Vergleich zum bisher verwendeten Personalausweis).

    4. Ist die Abgabe des Fingerabdrucks verpflichtend?

    • Fingerabdrücke sind bei allen Personen ab dem 6. Lebensjahr verpflichtend, weshalb auch Kinder ab 6 Jahren zur Antragstellung mitkommen müssen.

    5. Gibt es Daten, die nur auf dem Personalausweis sichtbar und nicht im Chip gespeichert sind?

    • Ja, dies sind:

      • Unterschrift

      • Größe, Farbe der Augen

      • Seriennummer

    6. Gibt es Daten, die nur im Chip gespeichert werden und nicht auf dem Personalausweis sichtbar sind?

    • Ja, dies sind auf Wunsch:

      • elektronische Signatur

      • 2 Fingerabdrücke 

    7. Wie wird die Adresse auf dem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion geändert?

    • Die Personalausweisbehörde bringt einen Aufkleber auf dem Ausweis auf (wie beim jetzigen Personalausweis) und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.

    8. Was ist zu tun, wenn der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verloren bzw. gestohlen wurde?

    • Der Verlust ist bei der Polizei oder bei einer Pass- und Ausweisbehörde einer Gemeinde zu melden.

    • Wenn die Online-Ausweisfunktion (elektronische Identitätsnachweis) aktiviert wurde, ist die Sperrung zu veranlassen, entweder bei einer Pass- und Ausweisbehörde oder bei einer Sperr-Hotline (weitere Angaben über die Servicenummer des Personalausweises). Bei der Sperrung sind die persönlichen Daten und das Sperrkennwort anzugeben.

    9. Können Kinder auch den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion bekommen?

    • Auf Wunsch ja. Kinder unter 16 Jahren allerdings ist die Online-Ausweisfunktion ausgeschaltet. Diese kann ab einem Alter von 16 Jahren aber nachträglich eingeschaltet werden. Bei Kindern ab 6 Jahren können auf Wunsch 2 digitale Fingerabdrücke gespeichert werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI, IT I 4 am 19.01.2015

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de