Anzeige des Gewerbebetriebs eines PfandleihersOnline erledigen

    Pfandleihgewerbe anmelden

    Sie sind Pfandleiher und möchten ein Gewerbe betreiben? Hier erfahren Sie, wie Sie Ihrer Anzeigepflicht nach § 2 PfandlV nachkommen.

    Beschreibung

    Als Pfandleiher unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 2 PfandlV. 

    Das bedeutet, dass Sie neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO der zuständigen Ordnungsbehörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (z.B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen. 

    Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Kreis Euskirchen (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen sind beizufügen:

    • die Lage der Räume muss explizit bezeichnet werden; eine Grundrisszeichnung kann hierbei etwa mögliche Zweifel beseitigen
    • Personalausweis
    • Für juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
    • Bei Anzeige durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
    • Ggf. Erlaubnisurkunde (nicht obligatorisch, aber Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit)
    • Ggf. Aufenthaltserlaubnis (Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit; außerdem muss in er Aufenthaltserlaubnis die Aufnahme einer erwerbs-wirtschaftlichen Tätigkeit ausdrücklich zugelassen sein)

    Formulare

    • Anzeige bei der zuständigen Behörde
    • Antrag formlos möglich

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben und eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 GewO besitzen.

    • Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Geld als zinsen- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).

    Pfandvermittler verpfändet gegen Entgelt im eigenen Namen die ihnen übergegeben Sachen bei Pfandleihern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anzeige des Gewerbebetriebs elektronisch und medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) stellen. Hierbei müssen Sie sich über das Servicekono.NRW identifizieren. Die Antragsdaten können Sie über einen Antragsassistenten eingeben. Wenn alle Daten eingetragen sind, und die erforderlichen Nachweise hochgeladen sind, können Sie den Antrag im WSP.NRW an die örtlich zuständige kommunale Ordnungsbehörde versenden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Eintrag Ihres Betriebssitzes. Sie erhalten eine automatisiert im WSP.NRW erstellte Bescheinigung über die gestellte Anzeige. Ggf. kann sich die zuständige Ordnungsbehörde bei Fragen zu den übermittelten Unterlagen zu den Geschäftsräumen noch bei Ihnen melden. Die Abwicklung der Fragen erfolgt über das WSP.NRW. Sie erhalten zunächst eine E-Mail mit der Mitteilung, dass eine Nachricht für Sie vorliegt. Die Nachricht selbst können Sie erst lesen, wenn Sie sich mit Ihrem Nutzernamen und mit dem eingetragenen Passwort beim Servicekonto.NRW anmelden. Unter „Meine Anträge“ können Sie dann die Nachricht lesen, ggf. auf die Nachricht antworten oder ergänzende Unterlagen hochladen. Indem Sie auf „Senden“ drücken, übermitteln Sie die entsprechenden Informationen an die zuständige Behörde. 

    Fristen

    Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht verletzen, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de