Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen
Hinweise für Eitorf
Beschreibung
Hinweise für Eitorf
Eigentümer*innen von Baudenkmälern können Aufwendungen für die Instandsetzung Ihrer Denkmäler steuerlich geltend machen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Steuerbescheinigung:
Das Gebäude muss in der Denkmalliste eingetragen sein oder gemäß § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) als vorläufig eingetragen gelten.
Vor Ausführung der Maßnahme muss gem. § 9 DSchG eine denkmalrechtliche Erlaubnis von der Unteren Denkmalbehörde erteilt worden sein.
Einzureichende Unterlagen:
Die Steuerbescheinigung nach § 36 DSchG NW ist mit dem vorgegebenen Antragsvordruck zu beantragen.
Dabei ist zu beachten:
- Dem Antragsformular sind die Originalrechnungen beizufügen. Diese werden nach erfolgter Prüfung zurückgegeben.
- Die Rechnungen sind sortiert und geheftet entsprechend der Auflistung einzureichen.
- Kassenzettel und Quittungen von Baumärkten müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen und sind auf DINA 4 Blättern übersichtlich aufzukleben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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36 DSchG NRW i.V.m. §§ 7i, 10f, 11b EStG
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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