Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen
Hinweise für Hilden
Beschreibung
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Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bei Vertretung: Vollmacht
- Originalrechnungen mit Nummerierung (Schlussrechnungen (Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung)
- Zahlungsbelege bzw. Quittungen zu allen Rechnungen, dabei müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennbar sein
- Nummerierte Aufstellung aller Rechnungen (s.o.) als Tabelle mit den Spalten Lfd.Nr.; Firma; Summe gezahlt; Rechnungsdatum; Gewerk/Maßnahme
- Angabe der gewährten Zuwendungen
Die Untere Denkmalbehörde stellt die Rechnungen und Zahlungsbelege nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Antragstellenden wieder zur Verfügung.
Eine digitale Beantragung ist derzeit noch nicht möglich.
Formulare
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Aushändigung nach persönlicher bzw. telefonischer Rücksprache
Voraussetzungen
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Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Die Bescheinigung kann nur für die Kosten von erforderlichen Maßnahmen ausgestellt werden. Die Maßnahmen sind vor Beginn schriftlich mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen sofern keine denkmalrechtliche Erlaubnis bzw. keine Baugenehmigung erteilt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG),
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Verfahrensablauf
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Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,
- die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
Eine digitale Vorlage der Unterlagen ist derzeit nicht möglich.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?
Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die
- die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
- die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.
Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen