Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Beschreibung
Hinweise für Oberbergischer Kreis
An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten), nicht geführt werden.
Neben den gesetzlichen Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 3 StVO sind im Einzelfall auch weitere Ausnahmen vom Fahrverbot möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angesetzt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Ein ausgefüllter und unterschriebener Antrag, der die Begründung für die Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- oder Feiertagen beinhaltet.
Den entsprechenden Antrag entnehmen Sie bitte dem Bereich "Downloads".
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Welche Behörde ist sonst noch zuständig?
Die Zuständigkeit für die entsprechenden Anträge steht in Abhängigkeit zum Wohn- oder Betriebssitz des Antragstellers:
- Gummersbach, Radevormwald, Wiehl oder Wipperfürth: jeweiliges Ordnungsamt
- Morsbach oder Reichshof: Ordnungsamt Reichshof
- Übrige Städte und Gemeinden: Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach
Weitere Informationen
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Die Kontaktaufnahme kann persönlich oder durch eine beauftragte Person sowie schriftlich erfolgen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen