Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

    Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten), nicht geführt werden.

    Neben den gesetzlichen Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 3 StVO sind im Einzelfall auch weitere Ausnahmen vom Fahrverbot möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angesetzt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gewerblicher Personen- und Güterverkehr sowie Gefahrgut, Ausnahmegenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Ein ausgefüllter und unterschriebener Antrag, der die Begründung für die Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- oder Feiertagen beinhaltet.

    Den entsprechenden Antrag entnehmen Sie bitte dem Bereich "Downloads".

    Formulare

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Fristen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kosten

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

    Die Zuständigkeit für die entsprechenden Anträge steht in Abhängigkeit zum Wohn- oder Betriebssitz des Antragstellers:

    1. Gummersbach, Radevormwald, Wiehl oder Wipperfürth: jeweiliges Ordnungsamt
    2. Morsbach oder Reichshof: Ordnungsamt Reichshof
    3. Übrige Städte und Gemeinden: Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Die Kontaktaufnahme kann persönlich oder durch eine beauftragte Person sowie schriftlich erfolgen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de