Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung Verlängerung
Angaben für die Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung übermitteln
Beschreibung
nicht angegeben
Ansprechpartner
Für Schloß Holte-Stukenbrock wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 63 Abs. 1 und 3 Satz 2 Asylgesetz (AsylG)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen