Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung Verlängerung

    Angaben für die Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung übermitteln

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Ansprechpartner

    Für Schloß Holte-Stukenbrock wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 63 Abs. 1 und 3 Satz 2 Asylgesetz (AsylG)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de