Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Hinweise für Soest
Anmeldung und Ablauf
- Möchten Sie am Online-Verfahren teilnehmen, melden Sie sich bitte über den Link https://so.gotzg.de an. Hier finden Sie auch alle Information zur Anmeldung und zur Prüfung.
- Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Technologiezentrum Glehn über folgende Telefonnummer: 02182 850765.
Infos zur Belehrung
- Die Belehrung besteht aus einer kurzen Einführung, einem Merkblatt und einem Informationsfilm. Anschließend erfolgt ein Wissenstest.
- In der Belehrung wird der verantwortungsvolle Umgang mit Lebensmitteln nahe gebracht. Die Teilnehmer erfahren, wann Gründe für den vorübergehenden Ausschluss von der Tätigkeit beziehungsweise ein Tätigkeitsverbot vorliegen. Die Belehrung vermittelt, welche Nahrungsmittel für eine Besiedlung mit Krankheitskeimen besonders empfindlich sind. Sie klärt auf, bei welchen Krankheitssymptomen man einen Arzt aufsuchen soll.
Wer benötigt eine Belehrung?
Betroffen sind Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden, wie zum Beispiel:
- Herstellen von Speiseeis
- Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren
- Vorbereitung von Speisen zum späteren Verzehr
- Belegen von Fischbrötchen
- Anrichten von Buffets
- Verkauf von Dönertaschen
Auch Beschäftigte, die indirekt, beispielsweise über Arbeitsgeräte, mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung, dass sie an der Belehrung im Gesundheitsamt teilgenommen haben. Dazu gehören auch Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.
Die Bescheinigung sollte vor Aufnahme der erstmaligen Beschäftigung nicht älter als drei Monate sein.
Was ist mit den alten Gesundheitszeugnissen?
Die bis zum Ende des Jahres 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach dem alten Bundes-Seuchengesetz bleiben weiterhin gültig, wenn die jährlichen Nachfolgebelehrungen durch den Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert wurden. Auch wenn Beschäftigte ihre Arbeitsstelle wechseln oder längere Zeit nicht im Lebensmittelbereich arbeiten, so bleibt die Bescheinigung nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gültig. Die Bescheinigung ist dem Beschäftigten bei Ausscheiden aus dem Betrieb auszuhändigen, da auf diesem Dokument die jeweiligen weiteren Belehrungen durch den Arbeitgeber dokumentiert werden. Der neue Arbeitgeber muss den Beschäftigten am ersten Arbeitstag im Lebensmittelbereich erneut belehren.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
- Personalausweis / Reisepass
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
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§ 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gebühr 25 Euro
Zahlungsarten: Die Termine können mit Giropay (Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayDirekt oder PayPal bezahlt und gebucht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weitere Informationen
Hinweise für Soest
- Merkblätter in englischer, französischer, polnischer, russischer, spanischer und türkischer Sprache
- Merkblatt in deutscher Sprache - Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
- Informationsblatt für Arbeitgeber
- Informationsblatt über Abgrenzungsproblematiken
- Merkblatt in chinesischer Sprache
- Merkblatt in italienischer Sprache
- Merkblatt in portugisischer Sprache
- Merkblatt in serbischer Sprache
- Merkblatt in slowakischer Sprache
- Merkblatt in tschechischer Sprache
- Merkblatt in ungarischer Sprache
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022