Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII
Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII
Hinweise für Witten
Beschreibung
Hinweise für Witten
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe haben Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen können. Dies kann z.B. bei vorübergehender voller Erwerbsminderung oder bei Rentenbezug auf Zeit zutreffen, sofern das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das des Ehepartners/Lebenspartners zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt regel-mäßig eine Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit von Kindern bzw. Eltern. Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem Tag zu bewilligen, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass ein Anspruch bestehen könnte. Die Bewilligung erfolgt in der Regel ab dem Tag (auch rückwirkend), an dem dem Amt für Wohnen und Soziales bekannt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Bei dringendem Bedarf kann am Tage der Antragstellung die erste Zahlung per Scheck erfolgen. Voraussetzungen: Der/Die Antragsteller/in ist in Witten gemeldet und/oder hält sich in Witten auf. Vorhandene/s Einkommen/Einkünfte/Vermögen ist geringer als der berechnete Sozialhilfeanspruch. Ausführliche Informationen zur Hilfegewährung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Informationen zur Gewährung von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)" oder Sie informieren sich unter www.bmas.de/portal/13556/sozialhilfe.html . Herr Weis A bis Bq Frau Barthold Br bis Ek Frau Rößmann El bis G Frau Harbecke H bis Ke Frau v. Kölln Kf bis Kt Frau Kiel Ku bis Mn Frau Beckermann Mo bis Pr Frau Preußner-Diestlrath Ps bis Schult Frau Thielemann Schulu bis Trh Frau Gorges Tri bis Z
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Ansprechpartner
50 Sachgebiet Sozialhilfe nach dem SGB XII
Adresse
Hausanschrift
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E-Mail: soziales@stadt-witten.de
50 Unterhaltsforderungen / Kostenersatz / SGB XII sonstiges
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: wohnen.soziales@stadt-witten.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Witten
Zur Beantragung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind je nach Sachverhalt folgende Unterlagen notwendig: Grundantrag Personalausweis Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte) Name, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. Arbeitgeber von Unterhaltspflichtigen (Eltern, Kinder) Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid Mietvertrag Mietbescheinigung Jahresendabrechnung der Stadtwerke oder bei Neubezug eine Einschätzung der Stadtwerke Bankverbindungen und Kontoauszüge der letzten drei Monate Attest über: Schwangerschaft (Mutterpass), Ernährungszulage (bei Diäten) Vermögensnachweise: Sparbücher, Wertpapiere, Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Wertgutachten, Beleihungsnachweise, Kraftfahrzeugschein Einkommensnachweise: Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe des bisherigen Sozialamtes, Lastenausgleich, Rentenbescheid von der Familienkasse: Kindergeldbescheid und-nummer von der Krankenkasse: Bescheinigung über die Beitragshöhe, Antrag auf freiwillige Versicherung, Scheidungsurteil, Unterhaltsurteil, Nachweis über erhaltene Unterhaltszahlungen, Bescheinigung über Unterhaltsforderung/Klageerhebung Unterlagen über evtl. absetzbare Ausgaben: Nachweis über zu zahlende Versicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, besondere finanzielle Belastungen Die Anforderung weiterer Unterlagen behält sich das Amt für Wohnen und Soziales vor. Falls Sie Fragen dazu haben, welche Unterlagen in Ihrem persönlichen Fall erforderlich sind, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner/innen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Witten
Drittes Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen