Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XIIOnline erledigen

    Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (sog. "Bürgergeld") haben, ihren notwendigen Lebensunterhalt aber nicht selbst - z. B. aus eigenem Einkommen und Vermögen - sicherstellen können, können Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beantragen.

    Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

    • die Altersgrenze erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

    einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen.

    Im Kreis Heinsberg werden die Aufgaben nach dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII) - Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mit Ausnahme der Heimfälle und der Fälle, in denen sozialpädagogische Unterstützungsleistungen zum selbständigen Wohnen (Fachleistungsstunden) im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden, - von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wahrgenommen, bei denen auch die Anträge zu stellen sind.

    Die Serviceportale der kreisangehörigen Städte und Gemeinden finden Sie rechts.

    Sofern Sie sozialpädagogische Unterstützungsleistungen zum selbständigen Wohnen (Fachleistungsstunden) im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den Landschaftsverband Rheinland nach § 78 SGB IX erhalten, ist der Antrag beim Kreis Heinsberg zu stellen. Nähere Informationen finden Sie unter "Lebensunterhalt in ambulant betreutem Wohnen".

    Auch, wenn Sie in einer sogenannten "Besonderen Wohnform" (bisher: "stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe") wohnen, ist der Antrag beim Kreis Heinsberg zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie unter "Lebensunterhalt in Besonderen Wohnformen".

    Es werden in jedem Fall Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse benötigt.

    Der Kreis berät AntragstellerInnen, Angehörige und Betreuer hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen sowie des Umfanges der Leistungen. Weiterhin ist der Kreis Widerspruchsbehörde.

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    Technisch geändert am 17.08.2023

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    Deutsch

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    Leistungen bei BeWo

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    Technisch geändert am 01.12.2022

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    Amt für Soziales

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    Technisch geändert am 30.03.2023

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    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 26.01.2023

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