Ausbildungsförderung Bewilligung für Studierende

    BAföG für ein Studium beantragen

    Sie können für Ihr Studium oder Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern vergleichsweise wenig verdienen oder Sie bereits elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.

    Beschreibung

    BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung

    • Ihres Studiums,
    • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Studiums.

    Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

    • Ihre Eltern und/oder Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
    • Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
    • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von EUR 8.200.
    • Sie studieren in Vollzeit
    • Altersgrenze: 30 Jahre; im Master 35 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

    Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Das Darlehen ist dabei zinsfrei, Sie müssen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen ("zinsloses Darlehen"). Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, was im Regelfall ihrer Regelstudienzeit entspricht. Sie müssen maximal EUR 10.010 zurückzahlen, das entspricht 77 Monatsraten zu je EUR 130 ab Beginn der Rückzahlung. Sofern Sie nicht genug verdienen um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen.

    Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen. 

    Studierende

    Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen:

    • Grundbedarf:
      • EUR 419,00 wenn Sie Ihre Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (zum Beispiel an einer Universität) absolvieren.
    • Bedarf für die Unterkunft:
      • EUR 56,00, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen oder
      • EUR 325,00, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
    • Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken/pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich EUR 84,00 bzw. EUR 25,00.
    • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 140,00/150,00 für jedes Kind.

    Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:

    • Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
      • EUR 1.890, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
      • EUR 1.260 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
      • EUR 1.260 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
      • Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
      • Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
        • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig waren oder
        • eine 3-jährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens 2 Jahre berufstätig waren.
        • In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.
    • Ihr eigenes Einkommen, wenn Sie mehr als EUR 450,00 pro Monat selbst verdienen. 
    • Ihr eigenes Vermögen, wenn Sie mehr als EUR 8.200 besitzen.

     

    Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Steuerrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der

     

    • Werbungskosten,
    • Sozialpauschale und der
    • tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. 

    Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn Sie 

    • das Abschlussexamen nicht bestanden haben,
    • eine Behinderung haben,
    • schwanger sind oder waren,
    • ein Kind bis zu 14 Jahren erzogen haben, 
    • in der studentischen Selbstverwaltung, Hochschulgremien oder -organen, beim Studierendenwerk oder in der studentischen Selbstverwaltung tätig sind oder waren oder
    • nahe Angehörige gepflegt haben.

    Wenn Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen ("Studiengangwechsel"), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden, wenn

    • der Wechsel spätestens im 2. Fachsemester erfolgt ist oder
    • der Wechsel im 3. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt oder 
    • der Wechsel ab dem 4. Fachsemester folgt und es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel:
    • eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung  oder
    • eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.

    Studieren im Ausland

    Wenn Sie ein Auslandssemester oder -jahr absolvieren, können Sie Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragen. 

    Bei Studienaufenthalten im EU-Ausland sind auch kürzere Aufenthalte förderungsfähig und bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein Kaufkraftausgleich gewährt.

    Praktikantinnen und Praktikanten:

    Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. 

    Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten werden unabhängig von einer Mindestaufenthaltsdauer gefördert. 

    Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Herzebrock-Clarholz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Immatrikulationsbescheinigung mit dem Aufdruck nach § 9 BAföG im Original oder Bescheinigung der Ausbildungsstätte
    • Kopie des 
      • Personalausweises, 
      • Passes oder 
      • aktuellen Aufenthaltstitels
    • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie 
      • des Mietvertrages oder 
      • der Meldebescheinigung
    • Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
    • Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
      • Lohnabrechnung, Nebenjob, Werksvertrag,
      • Waisenrentenbescheid,
      • Stipendiumsbescheid oder
      • Riester-Renten-Bescheinigung
    • Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug 
    • Wenn Sie ein Auto haben:
      • Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und 
      • Kraftfahrzeugschein.
    • Ab dem 5. Fachsemester: Leistungsnachweis von Ihrer Hochschule

    Hinweis: Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.

    Voraussetzungen

    Studium:

    Sie können BAföG erhalten, wenn 

    • Sie eine Hochschule, eine Akademie oder eine Höhere Fachschule besuchen. Handelt es sich um eine private Ausbildungsstätte, muss diese staatlich anerkannt sein. 
    • Sie in Vollzeit studieren,
    • Sie entweder
      • Deutscher oder Deutsche sind oder 
      • aus dem Ausland kommen und z. B.:
        • ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
        • Unionsbürger sind und als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtliche freizügigkeitsberechtigt sind bzw. als Kind oder Ehegatte eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
        • eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen, inne haben oder
        • sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und haben in dieser Zeit gearbeitet haben.
    • Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger sind als
      • 30 Jahre (Bachelorstudium) oder
      • 35 Jahre (Masterstudium)
      • Ausnahmen:
        • Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem 2. Bildungsweg erworben,
        • Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben,
        • Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der ununterbrochenen Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (und haben dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet), oder
        • Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie deshalb nicht berufsqualifizierend abschließen.

    Praktikum:

    • Sie erhalten BAföG für Ihr Studium und das Praktikum sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU ist keine Mindestaufenthaltsdauer notwendig. 

    Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitige mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie BAföG für Ihr Studium oder Ihre Schulausbildung online beantragen möchten,

    • aktivieren Sie zunächst entweder die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises (eID) oder eröffnen Sie ein De-Mail-Konto. Für beides müssen Sie sich registrieren.
    • Das Verfahren hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie Ihr Studium  absolvieren.

    Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten, 

    • gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Studierendenwerk abholen.
    • Wenn Sie nicht wissen, welche Formblätter Sie betreffen, können Sie den Antragsassistenten auf der Internetseite des BAföG benutzen: Sie beantworten einige Fragen und der Assistent teilt Ihnen mit, welche Formblätter Sie einreichen müssen.
    • Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden.
    • Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
    • Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
    • Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt. 

    Fristen

    Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de