Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG
Beschreibung
Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, ist der Antrag von Ihnen beim Wegebaulastträger zu stellen. Mit der Zustimmung können Sie ggf. weitere erforderliche Genehmigungen einholen. Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme grundsätzlich beginnen. Beachten Sie dabei ggf. mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
Lageplan/Luftbild der Telekommunikationsleitung(en)
Querprofil der Leitungsquerung(en)
Datenblatt mit technischen Details zu Verlegungsart, -tiefe, Stationierung, Scheitelüberdeckung, Leitungsmaterial und Größe
Nachweis über die Nutzungsberechtigung gemäß § 125 Abs. 2 TKG
Sofern zutreffend: Vollmacht des beauftragenden Telekommunikationsunternehmens
Formulare
Hinweise für Borken
Voraussetzungen
Der Antragssteller muss Eigentümer oder Betreiber öffentlicher eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie sein. Die bauliche Umsetzung für die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie erfolgt in einer öffentlichen Straße.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Borken
§127 TKG
Verfahrensablauf
Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).
Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023