Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

    Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

    Wenn Sie eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle eröffnen wollen, müssen Sie diese als geeignete Stelle anerkennen lassen. Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24

    Adresse

    Hausanschrift

    Cecilienallee 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 211-475 0

    Fax: +49 211-475 2671

    E-Mail: dezernat24@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Jugendamt (Fachdienst 51)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    48282 Emsdetten

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    • Führungszeugnis des Leiters der Beratungsstelle
    • Darstellung, dass die Tätigkeit längerfristig angelegt ist, durch Vorlage von Arbeits- oder Mietverträgen
    • Ausreichende praktische Erfahrung in Schuldnerberatung, i.d.R. 2-jährige Tätigkeit
    • Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen Personen und Vorlage der Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer der Beratungsstelle.
    • Sachbericht über Art und Umfang der Sicherstellung der Rechtsberatung durch die Zusammenarbeit mit einem zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigten Juristen (zweites Staatsexamen)
    • Nachweis über geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden können. Der Nachweis erfolgt über den Mietvertrag, den Raumplan sowie eine Begehung.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die Tätigkeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ist längerfristig beabsichtigt.

    Sie sind nachweislich zuverlässig.

    Sie verfügen über eine mindestens 2jährige Erfahrung in der Schuldnerberatung.  Die Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 AGInsO liegt vor.

    Sie bieten neben der Schuldnerberatung keine gewerblichen Leistungen an wie Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de