Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung
Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung
Wenn Sie eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle eröffnen wollen, müssen Sie diese als geeignete Stelle anerkennen lassen. Informationen dazu erhalten Sie hier.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
- Führungszeugnis des Leiters der Beratungsstelle
- Darstellung, dass die Tätigkeit längerfristig angelegt ist, durch Vorlage von Arbeits- oder Mietverträgen
- Ausreichende praktische Erfahrung in Schuldnerberatung, i.d.R. 2-jährige Tätigkeit
- Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen Personen und Vorlage der Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer der Beratungsstelle.
- Sachbericht über Art und Umfang der Sicherstellung der Rechtsberatung durch die Zusammenarbeit mit einem zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigten Juristen (zweites Staatsexamen)
- Nachweis über geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden können. Der Nachweis erfolgt über den Mietvertrag, den Raumplan sowie eine Begehung.
Voraussetzungen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Die Tätigkeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ist längerfristig beabsichtigt.
Sie sind nachweislich zuverlässig.
Sie verfügen über eine mindestens 2jährige Erfahrung in der Schuldnerberatung. Die Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 AGInsO liegt vor.
Sie bieten neben der Schuldnerberatung keine gewerblichen Leistungen an wie Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste.
Rechtsgrundlage(n)
Insolvenzordnung (InsO)
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von 6 Monaten.
Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen