Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung
Beschreibung
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen leisten wichtige Arbeit für Verbraucher, wenn diese sich verschuldet haben. Sie bieten einen außergerichtlichen Einigungsversuch als Vorbereitung auf ein Insolvenzverfahren an.
Für eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle benötigen Sie eine Anerkennung als sogenannte geeignete Stelle gemäß Insolvenzordnung.
In einem Insolvenzverfahren wird bei Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen verwertet. Den Erlös erhalten die Gläubigerinnen/ Gläubiger gleichmäßig.
Außerdem helfen die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen redlichen Schuldnerinnen/ Schuldnern in einem langfristigen Verfahren, sich von den restlichen Zahlungsverpflichtungen zu befreien.
Um dieses Verfahren vor Gericht durchzuführen, muss eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden. Bis zu einem endgültigen Erlass von Restschulden sind mehrere Jahre notwendig. Bei diesem Verfahren helfen die anerkannten Insolvenzberatungsstellen.
Als Träger geeigneter Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen kommen in Frage:
- Verbände oder Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege
- Kirchen
- Gemeinden
- Verbraucherzentrale
- Sonstige gemeinnützige Betreiber
- Gewerbliche Betreiber
- Beratungsstelle eines Unternehmens für seine Beschäftigten
Zuständige Behörde für die Anerkennung der geeigneten Insolvenzberatungsstellen ist die Bezirksregierung Düsseldorf für ganz Nordrhein-Westfalen.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
- Führungszeugnis des Leiters der Beratungsstelle
- Darstellung, dass die Tätigkeit längerfristig angelegt ist, durch Vorlage von Arbeits- oder Mietverträgen
- Ausreichende praktische Erfahrung in Schuldnerberatung, i.d.R. 2-jährige Tätigkeit
- Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen Personen und Vorlage der Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer der Beratungsstelle.
- Sachbericht über Art und Umfang der Sicherstellung der Rechtsberatung durch die Zusammenarbeit mit einem zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigten Juristen (zweites Staatsexamen)
- Nachweis über geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden können. Der Nachweis erfolgt über den Mietvertrag, den Raumplan sowie eine Begehung.
Voraussetzungen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Die Tätigkeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ist längerfristig beabsichtigt.
Sie sind nachweislich zuverlässig.
Sie verfügen über eine mindestens 2jährige Erfahrung in der Schuldnerberatung. Die Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 AGInsO liegt vor.
Sie bieten neben der Schuldnerberatung keine gewerblichen Leistungen an wie Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste.
Rechtsgrundlage(n)
Insolvenzordnung (InsO)
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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