Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Hinweise für Schalksmühle
Beschreibung
Hinweise für Schalksmühle
Durch die Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte (der nicht Elternteil des Kindes ist) dem Kind durch Erklärung ihren Ehenamen.
Der Ehename kann auch dem bisherigen Namen des Kindes vorangestellt oder angefügt werden.
Die Erklärung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird beim Geburtsstandesamt wirksam. Dort kann dann auch eine aktuelle, auf den neuen Namen ausgestellte, Geburtsurkunde angefordert werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Welche Einwilligungen erforderlich sind und welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie auf Nachfrage beim Standesamt.
Formulare
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Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
Rechtsgrundlage(n)
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Erklärung kostet 21,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe