Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Hinweise für Aachen
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Die Auswirkung der Namenserklärung bei Eheschließung der Eltern auf den Geburtsnamen gemeinsame Kinder:
Wird das Kind nach der Eheschließung in Deutschland geboren und wurde ein Ehename bestimmt, erhält es automatisch bei der Geburt den gemeinsamen Ehenamen. Es ist derzeit nach deutschem Recht nicht möglich, dass das Kind einen Doppelnamen zusammengesetzt aus den jeweiligen Familienamen der Eltern erhält. Ist der Ehename ein Doppelname (z.B. Jasmin-Veilchen), heißt das Kind gleichfalls mit Geburtsname so.
Wurde kein Ehename bestimmt, entscheiden die sorgeberechtigten Eltern beim ersten gemeinsamen Kind, welchen Familiennamen (der Mutter* oder des Vaters*) das Kind tragen soll. Weitere gemeinsame Kinder erhalten dann den selben Geburtsnamen.
Ist das Kind vor der Eheschließung der gemeinsamen Eltern geboren, entscheiden die Eltern bzw. der Elterteil mit alleinigem Sorgerecht, welchen Geburtsnamen das Kind ab Geburt tragen soll.
Erklären die Eltern bei der Eheschließung bzw. danach einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind bis zum 5. Lebensjahr automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. Zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr ist das Kind an dem Wechsel zu beteiligen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind/der*die Jugendliche neben den sorgeberechtigten Eltern der Namensänderung zustimmen, ansonsten erfolgt keine Veränderung.
Die Änderung des Geburtsnamens erfolgt ab dem 5. Lebensjahr über eine zusätzliche Anschlusserklärung, die vom Geburtsstandesamt in das Geburtenregister einzutragen ist. Erst dann wird die Veränderung wirksam und eine neue Geburtsurkunde kann ausgestellt werden.
Möglichkeit der Einbenennung:
Das Kind kann unter speziellen Voraussetzungen den Ehenamen eines Elternteiles und Stiefelternteils übernehmen. Der Geburtsname verändert sich.
Bitte erkundigen Sie sich bei den Kollegen*innen der Geburtenstelle, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen beigebracht werden müssen.
Möglichkeit der Angleichungserklärung:
Der Name des Kindes kann unter speziellen Voraussetzungen dem deutschen Recht gemäß Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) angeglichen werden. Falls die Geburt nicht in Aachen erfolgte, ist der Bereich Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister für alles Weitere zuständig.
Falls die Namensänderung Ihrerseits durch Antrag veranlasst werden muss, bedarf es eines Termines zur Vorsprache! Terminvergabe
Stand 27.07.2024
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgesrechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Formulare
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Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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