Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung) Entgegennahme

    Baulasten

    Hinweise für Hürth

    Beschreibung

    Hinweise für Hürth

    Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich. Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben (Bauvorhaben, Grundstücksteilungen) ermöglicht, welche aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.

    Rechtliche Auswirkungen einer Baulast
    Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. An der Baulast zu beteiligen sind neben sämtlichen Grundstückseigentümern Erbbauberechtigte, Auflassungsvormerkungs- und Eigentumsübertragungsvormerkungsberechtigte, Nießbrauchberechtigte und Nacherben. Nicht zu beteiligen sind Begünstigte von Grunddienstbarkeiten sowie Gläubiger evtl. eingetragener Grundschulden.

    Abgrenzung zur Eintragung im Grundbuch (Grunddienstbarkeit)
    Eine Baulast wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Rechte Dritter sind durch die Baulast nicht betroffen. Dies bedeutet, dass eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern begründet. Eine zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist daher unbedingt empfehlenswert.

    Die Baulasteintragung ist durch den Antragsteller des Bau- oder Teilungsantrages zu beantragen. Dem Antrag sind amtliche Lagepläne (meist 5-fach) und ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen.

    Löschung einer Baulast
    Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Antragsteller ist hier der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

    Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
    Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, schriftlich beantragen oder im Bauordnungsamt persönlich abfragen.

    nicht angegeben

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt (63)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Hürth

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02233 / 530

    Fax: 02233 / 53449

    E-Mail: Bauordnungsamt@huerth.de

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hürth

    • Antragsformular (siehe Reiter Downloads / Links)
    • 5 amtliche Lagepläne (kann nach Anzahl der Eigentümer variieren)
    • Aktueller Grundbuchauszug des zu belastenden Flurstückes (max. 6 Wochen alt)

    Optional:

    • Kaufvertrag
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftervertrag
    • Vollmacht zur Unterschrift der Baulasturkunde

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    • Landesbauordnung (BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die Gebühren werden in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgelegt und berechnen sich je abgefragtem Flurstück.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de