Wertmarke auf Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
- außergewöhnliche Gehbehinderung (aG)
- erhebliche Gehbehinderung (G)
- Blinden (BL)
- Hilflosen (H)
- Gehörlosen (Gl)
können eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr erwerben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Schwerbehindertenangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-45031
E-Mail: schwbr@rhein-erft-kreis.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Voraussetzung für eine Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr ist ein Schwerbehindertenausweis mit grün-orangen Flächenaufdruck.
Formulare
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Voraussetzungen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beitragsbefreiung während Inanspruchnahme folgender Leistungen:
- §§19 ff. SGB II, §28 SGB II
- §§27-40 SGB XII, §§41-46 SGB XII
- Leistungen nach dem SGB VIII
- §27a BVG
- §27d BVG
Verfahrensablauf
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Die Antragstellung für die Wertmarke kann persönlich vor Ort in der Stelle für Schwerbehindertenangelegenheiten oder postalisch erfolgen. Anschrift und Adresse sind: Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim.
Fristen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Die Wertmarke kann jederzeit, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, beantragt werden. Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Nach Antragstellung und nach Zahlung der Gebühren wird ein Beiblatt mit der Wertmarke ausgestellt und per Post übersandt. Ca. 2 ½ Monate vor der Ablauffrist wird automatisch ein Formular für einen Folgeantrag übermittelt.
Kosten
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Wird die Wertmarkte auf den Ausweis aufgeklebt?
Nein, Sie erhalten ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis, auf welchem die Wertmarke dargestellt wird.
Welche Strecken können unentgeltlich gefahren werden?
Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck mit Beiblatt berechtigt bundesweit für:
- Straßenbahnen, Omnibusse sowie U-Bahnen im Orts- und Nachbarortslinienverkehr
- innerhalb von Verkehrsverbünden (VRR, VRS etc.) und Nahverkehrstarifgemeinschaften in der 2. Klasse in Zügen, die mit Verbundfahrscheinen benutzt werden dürfen (ausgenommen EC/IC/ICE)
- auf Omnibuslinien im Nahverkehr
- auf nicht bundesbahneigenen Strecken: Züge in der 2. Klasse
Darf eine Begleitperson unentgeltlich mitgenommen werden?
Begleitpersonen fahren bei eingetragenem Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis (Begleitperson) in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs kostenlos. Gleiches gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt.
Was muss bei einer Kontrolle in einem Verkehrsmittel vorgezeigt werden?
Bei einer Kontrolle muss der Schwerbehindertenausweis mit dem Beiblatt vorgelegt werden.
Erhält man mit der Wertmarke auch eine Ermäßigung für die Kraftfahrzeugsteuer?
Personengruppen mit dem Merkmal "G" und "GL":
Die oben genannten Personengruppen haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung führt.
Personengruppen mit dem Merkmal "aG", "H" und "BL"
Diese Personengruppen haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und zur Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung führt.
Weitere Informationen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis