Einschulungsuntersuchung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Jeder Schulneuling hat aufgrund schulrechtlicher Vorschriften (Schulgesetz NRW § 54 ff Juni 2006) neben der Verpflichtung einen Anspruch auf eine individuelle Untersuchung und Beratung durch die zuständige/-n Schulärzt/-in zur Frage der Schulfähigkeit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Kinder- und Jugendgesundheitsdienste
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-15494
E-Mail: info@rhein-erft-kreis.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
- Gelbes Vorsorgeheft
- Impfbuch und
- den ausgefüllten Anamnesebogen, den man mit der Einladung erhält.
Formulare
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Die Schuleingangsuntersuchung wird als Pflichtaufgabe von den Ärzt/-innen des Gesundheitsamtes durchgeführt.
Neben einer ärztlichen Untersuchung der körperlichen Entwicklung, werden schulrelevante Fähigkeiten wie Hören, Sehen, Motorik, Wahrnehmung und Sprache durch standardisierte und geprüfte Testverfahren untersucht.
Das Untersuchungsergebnis, mit einer Empfehlung zur Einschulung, wird den Erziehungsberechtigten in Kopie zur Verfügung gestellt, das Original erhält die zuständige Grundschule zur weiteren Verwendung.
Weitere Informationen
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Wer wird untersucht?
Alle schulpflichtigen Kinder, jüngere Kinder auf Antrag der Eltern.
Wann findet die Untersuchung statt?
Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Grundschule, in der das Kind angemeldet wurde.
Bei sich verschiebenden Stichtagen werden alle schulpflichtigen Kinder, im Herbst des Vorjahres schriftlich vom Schulträger zur Schulanmeldung aufgefordert.
Wo findet die Schuleingangsuntersuchung statt?
Die Schuleingangsuntersuchung wird im Rhein-Erft-Kreis wohnortnah in den Grundschulen durchgeführt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen