Meldeauskunft erhalten
Beschreibung
Hinweise für Werl
Hier kommen Sie direkt zur Online-Terminvereinbarung!
Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft aus dem Melderegister. Sie können Auskünfte über
- Vor- und Familiennamen
- Anschrift
- Doktorgrad
einer genau bestimmten Person erhalten. Wir benötigen in der Regel vier Identifizierungsmerkmale der von Ihnen gesuchten Person zum Beispiel Vorname, Familienname, Geburtsdatum, letzte Anschrift, Geschlecht, damit wir Ihnen Auskunft erteilen können.
Seit 2015 ist eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nur noch zulässig, wenn die anfragende Stelle erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Bitte geben Sie diese Erklärung bei Anfragen künftig regelmäßig ab. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Folgende Möglichkeiten für Auskünfte aus dem Melderegister stehen Ihnen zur Verfügung:
schriftlich oder persönlich
Auskünfte aus dem Melderegister können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen. Um unseren Online-Service zu nutzen, klicken Sie hier.
Hier kommen Sie direkt zur Online-Terminvereinbarung im Bürgerbüro:
Melderegisterauskunft (einfach)
Melderegisterauskunft (erweitert)
Telefonische Auskünfte aus dem Melderegister sind nicht möglich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
- Ihrem Personalausweis oder
- Ihrem Pass.
Formulare
Hinweise für Werl
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, Sie verfügen bereits über Daten zur betroffenen Person; dies sind in der Regel
o der Vor- und Familienname,
o das Geburtsdatum,
o das Geschlecht oder
o eine Anschrift. - Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären.
- Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung:
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
- Es kann ein Termin erforderlich sein.
- Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
- Sofern eine Gebühr zu entrichten ist, zahlen Sie diese direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Schriftliche Beantragung:
Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:
- Bitte überweisen Sie zuerst die gegebenenfalls anfallende Gebühr.
- Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag und gegebenenfalls eine Kopie des Kontoauszuges oder des Überweisungsbeleges.
- Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.
Online-Beantragung:
- Sie können die Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen. Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.
Fristen
Kosten
Hinweise für Werl
Die Verwaltungsgebühr für eine einfache Melderegister-Auskunft beträgt 11,00 €.
Sie können diese Gebühr entweder per Verrechnungsscheck oder Überweisung auf unser Konto bei der Sparkasse SoestWerl, IBAN DE56 4145 0075 0000 0000 59 , BIC WELADED1SOS zahlen.
Bei einer Vorabüberweisung fügen Sie Ihrer Anfrage bitte den Zahlungsnachweis bei. Bei persönlichem Erscheinen ist die Gebühr bar oder per EC-Karte zu zahlen.
Eine Auskunftserteilung gegen Rechnung bzw. mit Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben.
Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Benötigen Sie detailliertere Informationen, können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Hierzu müssen Sie zwingend Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021