Ausländisches Scheidungsurteil Anerkennung

    Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Ihre Ehe außerhalb Deutschlands geschieden wurde, können Sie diese Entscheidung in Deutschland förmlich anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwerte

    Wurden Sie im Ausland geschieden? Hier erfahren Sie, was Sie noch erledigen müssen, damit Ihre Scheidung auch in Deutschland gültig ist.

    Eine im Ausland erfolgte Scheidung ist nur dann automatisch auch in Deutschland gültig, wenn sie durch einen Mitgliedstaat der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 erfolgt ist und die Scheidung aufgrund eines Scheidungsantrages erfolgt ist, der nach dem 01.03.2001 gestellt wurde.

    Vom 01.03.2001 bis 28.02.2005 gültig in: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.

    Ab 01.05.2004 zusätzlich in: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

    Ab 01.03.2005 gibt es eine neue EG Verordnung 2201/2003 für alle bisher genannten Länder.

    Ab 01.01.2007 gilt diese Verordnung zusätzlich in: Bulgarien und Rumänien.

    Alle anderen im Ausland ergangenen Scheidungen sind erst dann in Deutschland wirksam, wenn sie durch das zuständige Oberlandesgericht anerkannt sind. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Schwerte haben, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Der Antrag auf Scheidungsanerkennung kann beim Standesamt des Wohnsitzes gestellt werden. Das Standesamt leitet Ihren Antrag dann an die zuständige Stelle weiter.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 31

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 04 / 104-362

    Fax: 0 23 04 / 104-743

    E-Mail: standesamt@stadt-schwerte.de

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwerte

    Bei Scheidungen nach den o.g. EG-Verordnungen

    • Das rechtskräftige Scheidungsurteil im Original mit deutscher Übersetzung durch einen für ein deutsches Oberlandesgericht zugelassenen Übersetzer
    • und eine Bescheinigung des Scheidungsgerichts in deutsch nach Artikel 33 EG-Verordnung (bei Scheidungen bis 28.02.2005)
    • und eine Bescheinigung des Scheidungsgerichts in deutsch nach Artikel 39 EG-Verordnung (bei Scheidungen ab 01.03.2005)

    Bei allen anderen im Ausland ergangenen Scheidungen

    • Rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original mit deutscher Übersetzung durch einen für ein deutsches Oberlandesgericht zugelassenen Übersetzer
    • Nachweise Ihres Einkommens in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung beim Standesamt (z.B. Verdienstbescheinigungen, Bescheid über den Bezug von Leistungen usw.). Die Gebühr des Oberlandesgericht Düsseldorf richtet sich nach der Einkommenshöhe.
    • Die daneben für den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt. Diese können je nach Land der Scheidung unterschiedlich sein.

    Formulare

    ja

    Voraussetzungen

    Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich  zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand. Sofern ein rechtliches Interesse vorliegt, kann auch in Fällen einer Heimatstaatenentscheidung auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

    Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z. B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der eingereichten Unterlagen wird der früheren Ehepartnerin bzw. dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers rechtliches Gehör gewährt.

    • Hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt.
    • Um die gebotene Anhörung durchführen zu können, wird daher stets die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift der früheren Ehepartnerin bzw. des früheren Ehepartners benötigt. Zustellungsfähig bedeutet, dass die Anschrift vollständig anzugeben ist (aktueller Familienname, Straßenbezeichnung, Haus- und gegebenenfalls Wohnungsnummer, Postleitzahl etc.).
    • Hat der anzuhörende Beteiligte seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Anschrift zumindest in der internationalen Postsprache (Französisch) und gegebenenfalls zusätzlich in Schrift und Sprache des Empfangslandes anzugeben.
    • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zu einer Aufhebung des Bescheides führen.
    • Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mindestens ein bis vier Monate, vom Einzelfall und der Bearbeitungsdauer der zuständigen Landesjustizverwaltung abhängig. Dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

    Kosten

    Hinweise für Schwerte

    • Aufnahme des Antrags zur Anerkennung der Scheidung durch das Oberlandesgericht 25,00 Euro.
    • Die Gebühren für die Anerkennung sind einkommensabhängig und werden durch das anerkennende Gericht festgesetzt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Von telefonischen Sachstandsanfragen sollte abgesehen werden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwerte

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de