Ausländisches Scheidungsurteil Anerkennung

    Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Ihre Ehe außerhalb Deutschlands geschieden wurde, können Sie diese Entscheidung in Deutschland förmlich anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schalksmühle

    Grundsätzlich gilt eine Scheidung nur in dem Land, in dem sie ausgesprochen wurde.

    Bei Scheidungen durch Gerichte aus EU-Staaten bestehen Sonderregelungen. Ansonsten ist eine im Ausland erfolgte Scheidung grundsätzlich nur dann in Deutschland wirksam, wenn sie anerkannt wird.

    Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung kann beim Standesamt des Wohnortes gestellt werden und wird an die für die Entscheidung zuständige Stelle (Oberlandesgerichte) weitergeleitet. Wenn eine Ehe durch ein Gericht des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, dann ist die förmliche Anerkennung entbehrlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02355 84-219

    E-Mail: standesamt@schalksmuehle.de

    Version

    Technisch geändert am 28.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schalksmühle

    Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt oder der zuständigen Ansprechperson nach den erforderlichen Unterlagen.

    Formulare

    ja

    Voraussetzungen

    Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich  zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand. Sofern ein rechtliches Interesse vorliegt, kann auch in Fällen einer Heimatstaatenentscheidung auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

    Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z. B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schalksmühle

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

    Verfahrensablauf

    Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der eingereichten Unterlagen wird der früheren Ehepartnerin bzw. dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers rechtliches Gehör gewährt.

    • Hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt.
    • Um die gebotene Anhörung durchführen zu können, wird daher stets die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift der früheren Ehepartnerin bzw. des früheren Ehepartners benötigt. Zustellungsfähig bedeutet, dass die Anschrift vollständig anzugeben ist (aktueller Familienname, Straßenbezeichnung, Haus- und gegebenenfalls Wohnungsnummer, Postleitzahl etc.).
    • Hat der anzuhörende Beteiligte seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Anschrift zumindest in der internationalen Postsprache (Französisch) und gegebenenfalls zusätzlich in Schrift und Sprache des Empfangslandes anzugeben.
    • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zu einer Aufhebung des Bescheides führen.
    • Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mindestens ein bis vier Monate, vom Einzelfall und der Bearbeitungsdauer der zuständigen Landesjustizverwaltung abhängig. Dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

    Kosten

    Hinweise für Schalksmühle

    Die Verwaltungsgebühr für die Aufnahme des Antrags zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt 25,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Von telefonischen Sachstandsanfragen sollte abgesehen werden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schalksmühle

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Schalksmühle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de