Ausländisches Scheidungsurteil Anerkennung

    Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Hinweise für Schwelm

    Wenn Ihre Ehe außerhalb Deutschlands geschieden wurde, können Sie diese Entscheidung in Deutschland förmlich anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwelm

    Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staates- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkung nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Das bedeutet, dass im deutschen Rechtsbereich eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend gilt ("hinkende Ehe"). Damit die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst ist, bedarf es der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist in Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf.Ausgenommen von diesen Anerkennungsverfahren sind folgende ausländische Entscheidungen:EU-EntscheidungenDie sogenannten Brüssel II bzw. Brüssel IIa-Entscheidungen umfassen die in einem Mitgliedstaat gerichtlich ergangenen Entscheidungen. Aufgrund eines Abkommens der EU-Mitgliedstaaten ist eine solche ausländische Entscheidung von allen anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anzuerkennen. Sie ist von einem deutschen Standesamt wie eine inländische Entscheidung zu werten. Voraussetzung ist jedoch, dass das vollständige Scheidungsurteil oder eine Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt wird. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen aus Dänemark. Diese unterliegen weiterhin dem Anerkennungsverfahren. Berücksichtigt werden können jedoch nur die ausländischen Entscheidungen der Staaten, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung bereits der EU angehörten.HeimatstaatentscheidungenWenn das ausländische Scheidungsurteil durch eine Behörde eines Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, kann auf das aufwendigere Anerkennungsverfahren verzichtet werden. Hier ist allein die Prüfung durch das zuständige Standesamt nötig. Voraussetzung dafür ist, dass zur Prüfung das vollständige Scheidungsurteil vorgelegt werden kann bzw. bei Entscheidung innerhalb der EU eine Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Außerdem darf keiner der Ehegatten zugleich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, ist ein Anerkennungsverfahren durch das OLG Düsseldorf nötig. Ein solches Anerkennungsverfahren erfolgt nur auf Antrag (§ 107 IV FamFG). Das bedeutet, beim Standesamt wird der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils aufgenommen und dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Antragsberechtigt ist hierbei neben den Ehegatten jeder, der ein rechtliches Interesse an der Klärung des Sachverhalts glaubhaft macht. Das können u. a. Kinder oder Erben der Ehegatten, der Sozialversicherungsträger oder die Staatsanwaltschaft sein.Die Feststellung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung durch das OLG Düsseldorf bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Entscheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung als geschieden.Unter dem aufgeführten Link erhalten Sie weitere Informationen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    211 Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 24

    58332 Schwelm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02336 / 801-262, -367, -407, -223

    E-Mail: standesamt@schwelm.de

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwelm

    Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular (erhältlich auf der Homepage der zuständigen Landesjustizverwaltung oder beim Standesbeamten) sind folgende Urkunden im Original einzureichen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):

    • Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
    • Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen. Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
    • Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
    • Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
    • Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
    • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
    • Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
    • Kopie des gültigen Passes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

    Die Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.

    Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.

    Bei einer Legalisation wird durch die deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass

    • die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und
    • der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.

    Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.

    Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.

    Formulare

    ja

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schwelm

    Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand. Sofern ein rechtliches Interesse vorliegt, kann auch in Fällen einer Heimatstaatenentscheidung auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

    Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z. B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwelm

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schwelm

    Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der eingereichten Unterlagen wird der früheren Ehepartnerin bzw. dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers rechtliches Gehör gewährt.

    • Hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt.
    • Um die gebotene Anhörung durchführen zu können, wird daher stets die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift der früheren Ehepartnerin bzw. des früheren Ehepartners benötigt. Zustellungsfähig bedeutet, dass die Anschrift vollständig anzugeben ist (aktueller Familienname, Straßenbezeichnung, Haus- und gegebenenfalls Wohnungsnummer, Postleitzahl etc.).
    • Hat der anzuhörende Beteiligte seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Anschrift zumindest in der internationalen Postsprache (Französisch) und gegebenenfalls zusätzlich in Schrift und Sprache des Empfangslandes anzugeben.
    • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zu einer Aufhebung des Bescheides führen.
    • Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schwelm

    Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mindestens ein bis vier Monate, vom Einzelfall und der Bearbeitungsdauer der zuständigen Landesjustizverwaltung abhängig. Dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

    Kosten

    Hinweise für Schwelm

    Für die Entgegennahme des Antrages durch das Standesamt wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird einkommensabhängig eine Gebühr zwischen 10,00 € und 300,00 € fällig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schwelm

    Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Von telefonischen Sachstandsanfragen sollte abgesehen werden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwelm

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Anerkennung ausländischer Ehescheidungen (nrw.de)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de