Ausländisches Scheidungsurteil Anerkennung

    Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Ihre Ehe außerhalb Deutschlands geschieden wurde, können Sie diese Entscheidung in Deutschland förmlich anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Urteile sind Hoheitsakte des ausstellenden Staates. Das hat zur Folge, dass ausländische Gerichtsurteile (wie Scheidungsurteile, Adoptionsbeschlüsse) nicht automatisch in Deutschland anerkannt werden. Sie bedürfen der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Gerichtsbarkeit. Grundlage für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG).

    Zuständig für die Anerkennung ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Urteile dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Antrag auf Anerkennung und die hierfür notwendigen Unterlagen können beim Standesamt des Wohnsitzes eingereicht werden. Das Standesamt leitet die vollständigen Unterlagen an das Oberlandesgericht Düsseldorf weiter. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld Rhld.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Die Unterlagen können sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen sind direkt mit dem Standesamt abzusprechen.

    In jedem Fall ist das vollständige Scheidungsurteil und die zugrunde liegende Eheurkunde bzw. der vollständige Adoptionsbeschluss einzureichen.

    Bei Urkunden in fremder Sprache sind von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal.
     

    Formulare

    ja

    Voraussetzungen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Der Antrag auf Anerkennung von ausländischen Urteilen kann nur an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden, wenn die Unterlagen vollständig und im Original eingereicht wurden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Verfahrensablauf

    Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der eingereichten Unterlagen wird der früheren Ehepartnerin bzw. dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers rechtliches Gehör gewährt.

    • Hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt.
    • Um die gebotene Anhörung durchführen zu können, wird daher stets die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift der früheren Ehepartnerin bzw. des früheren Ehepartners benötigt. Zustellungsfähig bedeutet, dass die Anschrift vollständig anzugeben ist (aktueller Familienname, Straßenbezeichnung, Haus- und gegebenenfalls Wohnungsnummer, Postleitzahl etc.).
    • Hat der anzuhörende Beteiligte seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Anschrift zumindest in der internationalen Postsprache (Französisch) und gegebenenfalls zusätzlich in Schrift und Sprache des Empfangslandes anzugeben.
    • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zu einer Aufhebung des Bescheides führen.
    • Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mindestens ein bis vier Monate, vom Einzelfall und der Bearbeitungsdauer der zuständigen Landesjustizverwaltung abhängig. Dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

    Kosten

    • Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen: EUR 15,00 bis EUR 305,00
    • Bei der Bemessung der Gebühr werden insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person berücksichtigt.
    • Bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Anerkennungsentscheidung, mindestens aber EUR 15,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Von telefonischen Sachstandsanfragen sollte abgesehen werden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de