Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Werl

    Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.

    Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.

    Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:

    Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.

    Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.

     

    Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Version

    Technisch geändert am 10.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Finanzen

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    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

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    Technisch geändert am 10.11.2024

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    Steuern und Abgaben

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Hinweise für Werl

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge). Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de