Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Bad Oeynhausen
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und richtet sich nach Wert und Beschaffenheit eines Grundstücks.
Das Grundsteuerverfahren ist zweigeteilt.
Das zuständige Finanzamt setzt im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes den sog. Einheitswert fest. Unter Anwendung einer Steuermesszahl wird der Grundsteuermessbetrag errechnet. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde und setzt die Grundsteuer durch den Bescheid über Grundbesitzabgaben fest.
Dieser Bescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben.
Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.09. des Vorjahres zu stellen.
Die Grundsteuerhebesätze werden vom Rat der Stadt beschlossen.
Grundsteuerhebesatz:
- Grundsteuer A = 276 v. H.
- Grundsteuer B = 552 v. H.
Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich an die unten stehende Organisationseinheit.
Gebühren werden erhoben für städtische Leistungen wie
- Abwasserentsorgung
- Abfallentsorgung
- Straßenreinigung
Die Höhe der jeweiligen Gebühren ergibt sich aus der jährlichen Kostenkalkulation.
Die Gebühren werden wie die Grundsteuer in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällig.
Bei Fragen zu den Gebühren wenden Sie sich an die
Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR)
Weserstr. 23
2545 Bad Oeynhausen
Telefon +49(0)5731 139000
Fax +49(0)5731 139900
E-Mail info@stadtwerke-badoeynhausen.de
www.stadtwerke-badoeynhausen.de
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14 - 1210
Fax: Fax: +49(0)5731 14 - 1928
E-Mail: m.kindler@badoeynhausen.de
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bad Oeynhausen
- Satzung Steuerhebesätze für Grund- und Gewerbesteuer
- Entwässerungssatzung
- Satzung der Stadtwerke B.O. (AöR) über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen u. Abwassergebühren
- Straßenreinigungs- u. Straßenreinigungsgebührensatzung
- Abfallentsorgungssatzung
- Abfallgebührensatzúng
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Kosten
Hinweise für Bad Oeynhausen
- Entwässerungsgebühren:
Der Beitrag beträgt 3,00 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche
- Abfallentsorgungsgebühren:
Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich:
für jedes 80-l-Restmüllgefäß: 81,60 €
für jede 80-l-Biotonne: 55,20 €
bei 14-tägiger Entleerung
für jedes 120-I-Restmüllgefäß 122,40 €
für jede 120-l-Biotonne 82,80 €
bei 14-tägiger Entleerung
für jedes 240-I-Restmüllgefäß 244,80 €
für jede 240-l-Biotonne 165,60 €
bei 14-tägiger Entleerung
- Straßenreinigung:
Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 - 3) beträgt jährlich:
Für Fußgängerzonen: 2,75 €
Für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,55 €
Für Straßen des innerörtlichen Verkehrs: 1,40 €
Für Straßen des überörtlichen Verkehrs 1,25 €
Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 - 3) beträgt jährlich:
in Reinigungsklasse 1 : 0,97 €
in Reinigungsklasse 2 : 0,87 €
in Reinigungsklasse 3 : 0,77 €
Die Reinigungklassen ergebe sich aus dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung.
Weiteres entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022