Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuer

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Verl

    Die Grundsteuer wird für jedes Grundstück erhoben. Dabei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und der Grundsteuer B für bebaute beziehungsweise bebaubare Grundstücke.

    Wie wird die Grundsteuer berechnet? 
    Die Grundlage für die Berechnung der Stadt Verl ist der Einheitswert-/Messbetragsbescheid des Finanzamtes. Hieraus ergibt sich der sogenannte Grundsteuermessbetrag. Diesen Messbetrag ermittelt das Finanzamt für jedes Objekt individuell anhand eines festgelegten Bewertungsverfahrens. Die Mitteilung des Finanzamtes erfolgt automatisch nach dem Erwerb einer Immobilie oder bei Erhöhung beziehungsweise Verringerung des Wertes durch bauliche Veränderungen. Die Stadt Verl wendet anschließend den jeweils gültigen Hebesatz an und errechnet dadurch die jährlich zu zahlende Grundsteuer, die Ihnen im Grundsteuerbescheid mitgeteilt wird.  

    Hebesätze der Stadt Verl: 
    Die Hebesätze werden im Rahmen der Haushaltsberatungen jährlich neu festgesetzt.
    Hebesatz für Grundsteuer A: (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe): 90 v. H. 
    Hebesatz für Grundsteuer B: (bebaute und bebaubare Grundstücke): 170 v. H.                      

     

    Eigentumswechsel im Bereich der Grundsteuer: 
    Bei einem Eigentumswechsel im Laufe eines Jahres ist die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer gegenüber der Stadt Verl weiterhin steuerpflichtig, bis die Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt. Dies ist in der Regel frühestens zum 01.01. des Folgejahres der Fall. Privatrechtliche Ansprüche sind zwischen Käuferin bzw. Käufer und Verkäuferin bzw. Verkäufer auf Grundlage des Kaufvertrages zu regeln.

     

    Grundsteuerreform:
    Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Auf der Webseite der Finanzverwaltung NRW finden Sie Informationen zur Grundsteuerreform und wie es nach der Abgabe der Grundsteuererklärung weitergeht. Auch wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung noch abgeben müssen, können Sie sich dort informieren.

    Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steuern / Abgaben

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05246 / 961 0

    E-Mail: kontakt@verl.de

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Verl

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge). Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Verl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de