Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Zu den Grundabgaben gehören folgende Steuern und Gebühren:
Grundsteuer
Entwässerungsgebühren und Gewässerunterhaltungsgebühren
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
Eigentumswechsel / Neubau:
Grundabgabenabrechnung bei Eigentümerwechsel
Mitteilung der Bemessungsgrundlagen bei Neubau
Den jährlichen Grundabgabenbescheid erhalten Sie stets zu Beginn des Jahres per Post.
Widerspruch gegen den Grundabgabenbescheid
Soweit der/die Abgabenpflichtige der Auffassung ist, dass sein/ihr Steuerbescheid Rechtsfehler enthält, hat er/sie das Recht und die Möglichkeit, einen begründeten Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Der Widerspruch kann nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden. Für die Begründung eines Widerspruchs ist es nicht ausreichend, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nur zu behaupten. Es ist vielmehr ausführlich zu begründen, worin die Rechtsfehlerhaftigkeit besteht. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Beträge müssen zunächst weiter bezahlt werden. Bei Vorliegen eines Rechtsfehlers wird dem Bescheid abgeholfen, anderenfalls erhält der Widerspruchsführer oder die Widerspruchsführerin einen Bescheid, in dem die Zurückweisung des Widerspruchs begründet wird.
Bitte beachten Sie: Eventuell fehlerhafte Sachverhalte, die sich auf den Grundsteuer-Messbescheid beziehen, können nicht im Abgabenbescheid angefochten werden. Hier muss ein Rechtsbehelf direkt gegen diesen Messbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden.
Stundungsantrag Grundabgaben
Im Falle einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit kann gegebenenfalls eine Stundung der offenen Forderung ausgesprochen werden. Die Antragstellung ist nur bis zur Fälligkeit der Grundabgaben möglich. Zur Genehmigung eines Stundungsantrages muss der/die Steuerpflichtige vorrangig alle eigenen zur Verfügung stehenden Mittel (auch Sparguthaben) einsetzen oder sich um einen Bankkredit bemühen. Dabei kann die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Es muss dargelegt werden, dass der/die Steuerpflichtige eine Zahlungsunfähigkeit nicht selbst zu vertreten hat. Die Gewährung einer Stundung darf den Anspruch nicht gefährden. Im Falle der Genehmigung eines Stundungsantrages fallen Stundungszinsen an. Diese belaufen sich auf 0,5 Prozent des gestundeten Betrages pro Monat. Bei Nichteinhaltung eines gewährten Ratenzahlungstermines gilt die Stundung automatisch als widerrufen.
Erforderliche Unterlagen: Kreditnegativbescheinigung, Sicherheitsleistung, individuelle Begründung, Vorschlag zur Ratenzahlung
Antrag auf Grundsteuererlass
Ist der Ertrag eines Grundstücks wesentlich gemindert, kann der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin den Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Die Antragstellung kann erst nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres erfolgen. Sie muss bis zum 31.03. des diesem Veranlagungsjahr folgenden Jahres beim Steueramt eingegangen sein. Zur Genehmigung des Antrages auf Grundsteuererlass muss die Minderung des Rohertrages mehr als 50 Prozent des normalen Ertrages betragen. Der/Die Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er/sie die Minderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass sich der/die Steuerpflichtige bei leer stehenden Objekten nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht haben muss. Der Nachweis ist - abhängig von Größe und Wert der Wohn- oder Gewerbeimmobilie sowie der Erreichbarkeit des potentiellen Interessentenkreises - durch Vorlage von Unterlagen über die periodische Inserierung in der (über)örtlichen Presse, im Internet oder über die Einschaltung eines geeigneten Maklers oder einer geeigneten Marklerin zu führen.
Erforderliche Unterlagen: Vorlage sämtlicher Unterlagen, die den normalen Rohertrag des Grundstückes, die Gründe und den Umfang der Minderung sowie die Bemühungen, das Grundstück wieder wirtschaftlich zu nutzen, belegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Velbert
Die Anträge werden in der Regel umgehend nach Eingang bearbeitet.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022
Stichwörter
Hinweise für Velbert