Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen sollen die Leistungsberechtigten befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Eine derartige Leistung kann die Kostenübernahme einer Therapie (z.B. Autismus-Therapie) sein, die eine Behinderung mildern kann.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Eingliederungshilfeantrag mit Leitfragen zu den einzelnen Lebensbereichen
- Aktuelle ärztliche Unterlagen, aus denen der aktuelle Gesundheitszustand zu ersehen ist und die eine Diagnose mit Darstellung des kognitiven Entwicklungsstandes enthalten
- Stellungnahme (bei Neuantrag) beziehungsweise Entwicklungsbericht (bei Folgeantrag) des Autismus-Therapie-Zentrums mit Benennung der Höhe des Bedarfs
- Entbindung von der Schweigepflicht
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 108 Abs. 1 SGB IX auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten eines Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Die Dauer der Antragsbearbeitung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Kostenübernahme einer Therapie für Schulkinder beantragen Sie beim Rhein-Erft-Kreis, Sozialamt, 50/21, Eingliederungshilfe.
Ein Antrag auf Kostenübernahme für eine Therapie für noch nicht eingeschulte Kinder und für Erwachsene wird beim Landschaftsverband Rheinland gestellt.
Ausnahme: Sollte bereits eine Therapie für noch nicht eingeschulte Kinder schon vor dem 01.01.2020 vom Rhein-Erft-Kreis bewilligt worden sein, ist der Rhein-Erft-Kreis auch für die Weiterbewilligungen der Therapien bis zum 31.07.2022 zuständig.
Ein Beitrag für Therapien für noch nicht eingeschulte Kinder und Schulkinder ist nicht aufzubringen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 23.07.2020
Stichwörter
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