Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte Finanzierung

    Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

    Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen sollen die Leistungsberechtigten befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

    Eine derartige Leistung kann die Kostenübernahme einer Therapie (z.B. Autismus-Therapie) sein, die eine Behinderung mildern kann.

    Ansprechpartner

    Eingliederungshilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-15018

    Fax: 02271 83-35016

    E-Mail: egh@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Eingliederungshilfeantrag mit Leitfragen zu den einzelnen Lebensbereichen
    • Aktuelle ärztliche Unterlagen, aus denen der aktuelle Gesundheitszustand zu ersehen ist und die eine Diagnose mit Darstellung des kognitiven Entwicklungsstandes enthalten
    • Stellungnahme (bei Neuantrag) beziehungsweise Entwicklungsbericht (bei Folgeantrag) des Autismus-Therapie-Zentrums mit Benennung der Höhe des Bedarfs
    • Entbindung von der Schweigepflicht

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 108 Abs. 1 SGB IX auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten eines Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

    Die Dauer der Antragsbearbeitung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kosten

    In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Kostenübernahme einer Therapie für Schulkinder beantragen Sie beim Rhein-Erft-Kreis, Sozialamt, 50/21, Eingliederungshilfe.

    Ein Antrag auf Kostenübernahme für eine Therapie für noch nicht eingeschulte Kinder und für Erwachsene wird beim Landschaftsverband Rheinland gestellt.

    Ausnahme: Sollte bereits eine Therapie für noch nicht eingeschulte Kinder schon vor dem 01.01.2020 vom Rhein-Erft-Kreis bewilligt worden sein, ist der Rhein-Erft-Kreis auch für die Weiterbewilligungen der Therapien bis zum 31.07.2022 zuständig.

    Ein Beitrag für Therapien für noch nicht eingeschulte Kinder und Schulkinder ist nicht aufzubringen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 23.07.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de