Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren

    Beistandschaften

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn der andere unterhaltspflichtige Elternteil in Deutschland lebt und Sie für Ihr Kind, im Ausland lebend, Unterhalt geltend machen wollen, können Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen lassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Verl

    Die Beistandschaft ist eine Interessenvertretung Ihres Kindes, die der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auf Wunsch beim Jugendamt der Stadt Verl beantragen kann. Auf Ihren Antrag unterstützen wir Sie dabei, die Vaterschaft zu Ihrem Kind festzustellen und/oder dessen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil durchzusetzen. Die Beistandschaft schränkt Ihre elterliche Sorge nicht ein und kann von der antragstellenden Person jederzeit ganz oder teilweise beendet werden. Sie endet automatisch mit der Volljährigkeit Ihres Kindes.

    Der Fachdienst Beistandschaft steht Ihnen darüber hinaus mit folgenden Leistungen zur Verfügung:

    • Beratungen rund um die Vaterschaftsfeststellung und das Sorgerecht, die Geltendmachung von Unterhalt
    • Unterstützung bei der außergerichtlichen Einigung, insbesondere zum Unterhalt
    • Kostenlose Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Sorgeerklärungen (jeweils auch vorgeburtlich) sowie Unterhaltsverpflichtungen

    Das Beratungsangebot gilt auch fürjunge Erwachsenebis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben.

    In einem individuellen Beratungsgespräch nehmen wir uns gerne Zeit für Ihre Fragen und Anliegen.

    Bitte vereinbaren Sie deshalb im Vorfeld einen Termin bei Ihrer Ansprechpartnerin Elisabeth Meermeier.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der leistungsfähigen Person ergibt

    Formulare

    ja

    Voraussetzungen

    • Der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, befindet sich im Ausland.
    • Den Antrag für Kindesunterhalt kann der Elternteil stellen, dem die elterliche Sorge zusteht.
    • Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
    • Das Kind muss minderjährig sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist Ihnen behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

    • Sodann übermittelt die Zentrale Behörde die Antragsunterlagen nebst ggf. erforderlichen Übersetzungen an die Zentrale Behörde in Deutschland, dem Bundesamt für Justiz.
    • Das Bundesamt für Justiz unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
    • Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
    • Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
    • Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt.
    • Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt.
    • Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt.
    • Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
    • Je nach internationalem Abkommen gewähren deutsche Gerichte ggf. unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Fristen

    Hinweise für Verl

    Eine Beistandschaft kann längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes geführt werden. Auf Wunsch können Sie die Beistandschaft schon vor Volljährigkeit des Kindes schriftlich aufheben.

    Bearbeitungsdauer

    Die Frage nach der Bearbeitungszeit kann nur recht allgemein beantwortet werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die deutsche Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.

    Kosten

    Die ausländischen Zentralen Behörden sowie das Bundesamt für Justiz arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.

    Eine mögliche Beauftragung eines Rechtsanwalts oder anderer Vereinigungen ist hingegen mit Kosten verbunden, die von den Antragstellern zu tragen sind. Im Falle des Unterliegens in dem Prozess sind jedoch die dem Gegner entstandenen Kosten des gegnerischen Anwalts zu erstatten (§ 20 AUG i. V. m. § 123 ZPO).

    Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Verl

    Weitere Informationen

    Hinweise für Verl

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Verl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de