Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist für Fahrzeuge mit Anhänger (Kombinationen) auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Düsseldorf
Anhänger können unter bestimmten Vorausssetzungen die Erlaubnis erhalten, mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen bewegt zu werden.
Bearbeitungszeitraum:
sofort
Formulare:
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29187
erforderliche Unterlagen
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- Sind die technischen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Bescheinigung über die technische Prüfung, die Sie der KFZ-Zulassungsstelle vorlegen.
- Zulassungbescheinigungen Teil I bzw. Fahrzeugscheine des Anhängers
- Zulassungbescheinigungen Teil II oder Fahrzeugbrief des Anhängers
- Das erforderliche 100 km/h-Schild können Sie bei den hier ansässigen Schilderfirmen erhalten.
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Der Anhänger ist zunächst bei einer amtlichen Prüforganisation (z.B. Dekra, GTÜ, TÜV) vorzuführen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Der Anhänger ist zunächst bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzuführen. Dort wird geprüft, ob Ihr Anhänger die technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, erhalten Sie eine Bestätigung für die Zulassungsbehörde.
Bevor Sie beim Sachverständigen vorsprechen, wenden Sie sich bitte an den Hersteller Ihres Anhängers; evtl. ist eine Zulassung für Tempo 100 km/h schon vorhanden.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Sie kann auch von einer bevollmächtigten Person vorgenommen werden.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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