Ruhen der Schulpflicht

    Feststellung des Ruhens der Schulpflicht für Kinder und Jugendlichen, die selbst nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten die Schule nicht besuchen können

    Hier beantragen Sie das Ruhen der Schulpflicht für vom dauerhaft schwer erkrankte Kinder und Jugendliche, die mit sonderpädagogischen Mitteln nicht weiter in der Schule gefördert werden können.

    Beschreibung

    Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung. 

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Witten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ausführliche Antragsbegründung
    • letztes Zeugnis in Kopie
    • schulischer Lebenslauf
    • fachärztliche Gutachten
    • Nennung bereits umgesetzter Mittel sonderpädagogischer Förderung
    • Einverständniserklärung zum Austausch mit dem Jugendamt (Formular)
    • ggf. bereits vorliegende Stellungnahmen des Jugendamtes
    • ggf. Darstellung der weiteren alternativen Beschulung zur Sicherstellung des Rechtes auf Bildung und Erziehung

    Voraussetzungen

    • Nennung eines Grundes für das Ruhen der Schulpflicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft

    Rechtsgrundlage(n)

    § 40 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)

    SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE

    Verfahrensablauf

    • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
    • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
    • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
    • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung des Ruhens der Schulpflicht

    Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht (Ermessensentscheidung)

    Fristen

    Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de