Feststellung des Ruhens der Schulpflicht für Kinder und Jugendlichen, die selbst nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten die Schule nicht besuchen können
Beschreibung
Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- ausführliche Antragsbegründung
- letztes Zeugnis in Kopie
- schulischer Lebenslauf
- fachärztliche Gutachten
- Nennung bereits umgesetzter Mittel sonderpädagogischer Förderung
- Einverständniserklärung zum Austausch mit dem Jugendamt (Formular)
- ggf. bereits vorliegende Stellungnahmen des Jugendamtes
- ggf. Darstellung der weiteren alternativen Beschulung zur Sicherstellung des Rechtes auf Bildung und Erziehung
Voraussetzungen
- Nennung eines Grundes für das Ruhen der Schulpflicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
Rechtsgrundlage(n)
§ 40 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE
Verfahrensablauf
- Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
- Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
- Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
- Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung des Ruhens der Schulpflicht
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht (Ermessensentscheidung)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.11.2023