Annahme eines Volljährigen Aussprache

    Adoption eines Volljährigen beantragen

    Wenn Sie eine volljährige Person adoptieren möchten, können Sie und der oder die Anzunehmende dies beim Familiengericht beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Allgemein gilt die Adoption als ein schwieriges und auch langwieriges Verfahren. Aufgrund gravierender rechtlicher Auswirkungen für die Adoptiveltern sowie für das Kind sind daher einige rechtliche Vorschriften zu beachten. Die grundlegenden Vorschriften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch unter der Überschrift "Annahme Minderjähriger" zu finden. Die "normale" Adoption ist jedoch ein überschaubares Verfahren und einfacher als dieses im allgemeinen angenommen wird. Die erste und wichtigste Voraussetzung nennt der § 1741 BGB. "Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht."

    Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien als anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle berät und überprüft Paare, die ein Adoptivkind aufnehmen wollen. Über die soziale und rechtliche Bedeutung der Adoption werden interessierte Paare informiert. In einem zweiten Schritt erfolgt eine angemessene Überprüfung der persönlichen Verhältnisse.

    Zu einer wichtigen Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes gehört es, Eltern zu beraten, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, ein Kind zur Adoption freizugeben. Die ausführliche Beratung beinhaltet auch Hilfsangebote in Alternative zu diesem Schritt. Familien, die ein Kind mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben, werden durch die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle beraten und betreut.

    Zuständig:

    Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle für Oer-Erkenschwick, Waltrop und Recklinghausen

    Stadt Recklinghausen
    Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
    Frau Ursel Greding
    Tel.: 02361 - 502214

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45739 Oer-Erkenschwick

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02368 / 691 - 0

    Fax: 02368 / 691 - 286

    E-Mail: Jugendamt@Oer-Erkenschwick.de

    Version

    Technisch geändert am 02.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Antrag der oder des Annehmenden und der volljährigen Person; die Anträge dürfen an keine Bedingung oder Zeitbestimmung gebunden sein
    • ist der Annehmende oder der Anzunehmende verheiratet oder verpartnert, eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehe- oder Lebenspartners oder der Ehe- oder Lebenspartnerin 
    • weitere erforderliche Unterlagen fordert das Familiengericht gegebenenfalls an; zum Beispiel Personenstandsnachweise (wie Geburts- oder Heiratsurkunden)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, nicht hinsichtlich der Einreichung bei Gericht, aber bei der Beurkundung des Antrages vor dem Notar (höchstpersönliche Antragstellung).

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Also, dem Annahmebegehren ein bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis oder eine vergleichbar starke innere Verbundenheit zu Grunde liegt und nicht gegen ein moralisches Verbot verstößt und/oder nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgt. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn die zu adoptierende Person bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat. 
    • Es dürfen der Adoption keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen, zum Beispiel Ihrer leiblichen Kinder.
    • Nach der Rechtsprechung soll in der Regel ein einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersabstand (zumindest 15 Jahre) gegeben sein.
    • Die Anträge und gegebenenfalls notwendigen Einwilligungen (zum Beispiel der Ehegatten) müssen in notariell beurkundeter Form vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die erforderlichen Unterlagen und die Anträge (Annehmende und Anzunehmender) schriftlich beim örtlich zuständigen Familiengericht einreichen. Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.

    Das Gericht prüft dann, ob alle notwendigen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, wie: 

    • welches Verhältnis zum Anzunehmenden besteht
    • ob die Annahme sittlich gerechtfertigt ist
    • ob der oder die Annehmende das für eine Adoption notwendige Mindestalter erreicht hat (Vollendung des 21. beziehungsweise 25. Lebensjahres)
    • ob ein ausreichender Altersabstand zum Anzunehmenden besteht
    • ob überwiegende Interessen Dritter der Adoption entgegenstehen; zum Bespiel der leiblichen Kinder der Annehmenden oder des Anzunehmenden oder der Eltern des Anzunehmenden.

    Dazu hört das Gericht unter anderen die Beteiligten und gegebenenfalls weitere Personen an. 
     
    Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Kosten

    Es fallen an:

    • Notarkosten
    • Gerichtskosten
    • gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten

    Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de