Geburtsurkunde Ausstellung bei Geburt im Ausland sowie in den ehemaligen deutschen Gebieten oder aus den Konsular- und Kolonialregistern

    Ausstellung einer Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland sowie in den ehemaligen deutschen Gebieten oder aus den Konsular- und Kolonialregistern

    Sie möchten für Ihr im Ausland geborenes Kind eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Hier erhalten Sie Informationen dazu.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Benötigte Unterlagen bei nicht verheirateten Eltern: Sie sind glückliche Eltern geworden und wollen nun die Geburt anmelden. Dazu beachten Sie bitte folgendes: Unterlagen der Mutter: ledige Mutter: Geburtsurkunde der Mutter geschiedene Mutter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk oder neue beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk der Ehe;bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil mit Übersetzung verwitwete Mutter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und Sterbeurkunde des Mannes. Natürlich kann neben der Mutter auch der Vater in die Geburtsanzeige aufgenommen werden. Dazu benötigen wir von beiden Elternteilen: ggf. Nachweise über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen gültiger Reisepass bzw. Personalausweis beider Elternteile Geburtsurkunde des Vaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Eheregister Allgemeiner Hinweis: in besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Wie kann ich die Vaterschaft für mein Kind anerkennen ? Die Vaterschaft kann bereits pränatal, d.h. vor der Geburt Ihres Kindes, beim Jugendamt ihres Wohnsitzes oder Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. des Geburtsortes vorgenommen werden. In diesem Fall reichen Sie bitte bei der Erstellung der Geburtsanzeige die o.g. persönlichen Dokumente mit ein. Sollten Sie jedoch die Vaterschaft bis zur Geburt Ihres Kindes noch nicht anerkannt haben, können sie diese auch im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung beim Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes anerkennen. Wir benötigen zur Überprüfung Ihrer persönlichen Angaben die aktuellen Personenstandsurkunden, z.B. Geburtsurkunde. Ist die Mutter geschieden oder verwitwet, benötigen wir den Nachweis über die Auflösung der Ehe, z.B. Scheidungsurteil bzw. aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch mit Eintrag der Scheidung. Die Unterlagen reichen Sie bitte bei der Erstellung der Geburtsanzeige im Krankenhaus mit ein. Die Geburtsanzeige mit allen Unterlagen wird vom Krankenhaus direkt an das Standesamt weitergeleitet. Hier bereiten wir dann sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Urkunden vor. Rechtskräftig wird die Vaterschaftsanerkennung erst durch die gemeinsame Erklärung beider Elternteile vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin.Bitte beachten Sie, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht das Sorgerecht für Ihr Kind regelt. Grundsätzlich behält die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sie können jedoch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben. Dies ist nur bei Ihrem Jugendamt möglich. Über nähere Einzelheiten informieren Sie gerne die Mitarbeiterinnen des Amtes für Jugendhilfe und Schule der Stadt Witten unter der Tel.-Nr. 02302/581-5117 bis 581-5120. Der Familienname Ihres Kindes Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Bei gemeinsamer Sorge, die genau wie die Vaterschaftsanerkennung auch pränatal erklärt werden kann, bestimmen Sie gemeinsam, welchen Geburtsnamen Ihr Kind erhalten soll. Vaterschaftsanerkennung und Namenserklärungen benötigen die Vorsprache beider Elternteile vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin. Bei Fragen richten Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes.

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    Ansprechpartner

    34 Standesamt

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Pass

    Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
    • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
    • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus

    Bei Vertretung:

    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

    Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
     

    Voraussetzungen

        Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: Eltern, jeder Elternteil für sich, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder

        Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre

        Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:

        Stellung eines Antrags auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung

        Zuständigkeit bei Beantragung im Inland: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; andernfalls das Standesamt I in Berlin

        Zuständigkeit bei Beantragung im Ausland: die jeweilige deutsche Auslandsvertretung

        Zuständigkeit für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern: Standesamt I in Berlin; gegen Rechnung; wenn keine Aufzeichnungen vorhanden, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber

        Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder

        Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr

    Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
        Stellung eines Antrags auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung

        Zuständigkeit bei Beantragung im Inland: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; andernfalls das Standesamt I in Berlin

        Zuständigkeit bei Beantragung im Ausland: die jeweilige deutsche Auslandsvertretung

        Zuständigkeit für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern: Standesamt I in Berlin; gegen Rechnung; wenn keine Aufzeichnungen vorhanden, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber

        Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder

        Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr

    Fristen

    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: Antragstellung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland

    Kosten

    Hinweise für Witten

    Zur Beantragung sozialer Leistungen ( Mutterschaftshilfe, Kindergeld und Elterngeld) erhalten Sie je eine gebührenfreie Urkunde. Die Geburtsurkunde oder internationale Geburtsurkunde (bei Eltern anderer Staatsangehörigkeit) für Sie zu Hause ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10,-- € für die erste Urkunde. Jede weitere Urkunde kostet 5,-- €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Geburtsurkunden können nicht per E-Mail versandt werden.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Standesamt I in Berlin www.berlin.de/standesamt1/urkunden/index.html https://landesarchiv-berlin.de/standesamt-1-in-berlin-neu Adresse Standesamt I Schönstedtstraße 5 13357 Berlin (Mitte) Germany e-Mail: urkundenstelle@labo.berlin.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de