Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs
Hinweise für Paderborn
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
1. Anspruch auf einen Integrationskurs
Wer sich dauerhaft in Deutschland aufhält und ab Januar 2005
- als Arbeitnehmer (§ 18 AufenthG) oder Selbständiger oder
- zum Zweck des Familiennachzugs oder
- nach Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a
- auf Anordnung der obersten Landesbehörden aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 2 AufenthG)
erstmals einen Aufenthaltstitel erhält, hat einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Über den Anspruch oder die Verpflichtung erteilt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung.
Wenn Sie schon vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereist sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag zur Teilnahme an dem Kurs zugelassen werden. Ein Antragsformular erhalten Sie bei uns.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Integrationskurs besteht für Personen, die
- sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder
- zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1-Niveau verfügen) oder
- Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
- ein besonderes Integrationsbedürfnis besteht.
2. Träger von Integrationskursen
Sie können von uns eine Liste der Kursträger erhalten, die in der Nähe Ihres Wohnortes Integrationskurse anbieten oder sich im Internet informieren.
3. Teilnahmepflicht
Wer trotz Teilnahmepflicht nicht an einem Kurs teilnimmt oder einen begonnen Kurs abbricht, muss mit Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen. Außerdem kann die Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Gewährung von Sozialleistungen (Kürzungen bis zu 30 Prozent möglich) und bei der notwendigen Frist für eine Einbürgerung berücksichtigt werden. Zudem können Buß- und Zwangsgelder verhängt werden. Auch die Aufenthaltsverfestigung, d. h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ist zukünftig nur noch mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und Grundkenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung möglich.
4. Teilnahme von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates
Sie können freiwillig gegen Bezahlung an den Kursen teilnehmen. Die Zulassung zu den Kursen ist davon abhängig, ob freie Kursplätze zur Verfügung stehen.
Ansprechpartner bei allgemeinen Fragen zu Integrationskursen:
Sie können sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden, das die Integrationskurse koordiniert. Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des BAMF (siehe unter "Weitere Informationen").
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein, den folgende Behörden ausstellen können:
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Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
-
Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
-
Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
-
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
-
Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler)
Formulare
Hinweise für Paderborn
Voraussetzungen
TEILNAHMEMÖGLICHKEITEN / KURSARTEN / KURSSUCHE
Als Nicht-EU-Bürger (drittstaatsangehöriger Ausländer) haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs,
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wenn Sie nach dem 01. Januar 2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten
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als Arbeitnehmer (§§ 18, 21 AufenthG),
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aus Gründen des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG);
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als langfristig Aufenthaltsberechtigter (§ 38a AufenthG),
-
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wenn Sie nach dem 01. Januar 2005 erstmals eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten
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durch Anordnung des Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen(§ 23 Abs. 2 AufenthG) oder
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durch Anordnung des Bundesministerium des Innern zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge, § 23 Abs. 4 AufenthG) oder
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bei Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder
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bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (§ 25 Abs. 2 AufenthG) oder
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als Opfer einer Straftat nach §§ 232,233 oder 233a StGB nach Beendigung des Strafverfahrens, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 25 Abs. 4a S. 3 AufenthG) oder
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bei nachhaltiger Integration Geduldeter (§ 25b AufenthG).
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Weiterhin haben Spätaussiedler sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 9 Abs. 1 BVFG). Die entsprechende Bestätigung stellt das Bundesverwaltungsamt aus.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, wenn
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es sich bei Ihnen um ein Kind, einen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen handelt und Sie eine schulische Ausbildung aufnehmen oder Ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
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bei Ihnen erkennbar geringer Integrationsbedarf gegeben ist oder
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wenn Sie bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER).
Im letzteren Fall haben Sie allerdings die Möglichkeit, am Orientierungskurs teilzunehmen.
Unter Umständen kann Sie eine Behörde auch zur Teilnahme verpflichten. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht:
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durch die Ausländerbehörde: Wenn Sie einen Anspruch auf Teilnahme haben und
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sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A1 des GER) verständigen können (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder
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zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 30 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1 des GER) verfügen (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b).
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Die Ausländerbehörde kann Sie außerdem bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes) zur Kursteilnahme verpflichten, wenn Sie sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A1 des GER) verständigen können.
Darüber hinaus sind Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG).
Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn Sie als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
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durch den Träger der Grundsicherung:
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Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG).
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durch den Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG): Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und
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als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylbLG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder
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eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder
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eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
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Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Sie, wenn
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Sie sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
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Sie die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen (z.B. öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger) oder
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Ihre Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger).
Im Rahmen verfügbarer Kursplätze können Sie durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden,
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wenn Sie deutscher Staatsbürger sind, über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet zu integrieren (§ 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 4 IntV),
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wenn Sie freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger oder dessen Familienangehöriger ohne ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) sind und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet zu integrieren (§ 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU i.V.m. § 44 Abs. 4 AufenthG und § 5 Abs. 4 Nr. 4 IntV),
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wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind und Ihren Aufenthaltstitel vor dem 01. Januar 2005 erworben haben (§ 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG),
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wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind, der einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte, aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,
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wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind und
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als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder
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eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder
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eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
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Rechtsgrundlage(n)
- § 43, § 44 und § 44a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
- Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung
Verfahrensablauf
Zur Teilnahme an einem Integrationskurs benötigen Sie einen gültigen Berechtigungsschein, den Ihnen - je nach Ihrem Aufenthaltsstatus - folgende Behörden ausstellen können:
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Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
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Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
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Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
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Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler).
Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS ).
Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.
Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.
Informationen zu Kursanbietern und Kursangeboten erhalten Sie im Auskunftssystem des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge .
Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, nutzen Sie bitte die im Modul „Ansprechpunkt“ genannten Kontaktdaten.
Fristen
Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS ).
Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.
Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Paderborn
Kosten
1. Kurskosten
Für die Teilnahme am Integrationskurs ist ein Kostenbeitrag über den Kursträger, bei welchem Sie den Integrationskurs besuchten, an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der Ihnen zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. Der Kostenbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kursabschnitts zu leisten.
Jede Unterrichtsstunde à 45 min kostet Sie derzeit EUR 1,95.
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Der allgemeine Integrationskurs und der Zweitschriftlernerkurs kosten Sie damit insgesamt EUR 1.365,00 bei 600 Einheiten Sprachkurs und 100 Einheiten Orientierungskurs. Bei Wiederholung von 300 Einheiten des Sprachkurses erhöht sich der Gesamtbetrag auf EUR 1.950,00.
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Die speziellen Integrationskurse kosten Sie damit insgesamt EUR 1.950,00 bei 900 Stunden Sprachkurs und 100 Einheiten Orientierungskurs. Bei Wiederholung von 300 Einheiten des Sprachkurses erhöht sich der Gesamtbetrag auf EUR 2.535,00.
Der Intensivkurs kostet Sie damit insgesamt EUR 838,50 (bei 400 Einheiten Sprachkurs und 30 Einheiten Orientierungskurs). Bei Nichtbestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer nach Ausschöpfung Ihres Kontingents im Sprachkurs kommen weitere Kosten auf Sie zu (200 Einheiten zu je EUR 1,95 = EUR 390,00 plus ggf. 300 Einheiten zu je EUR 1,95 = EUR 585,00, insgesamt bis zu EUR 1.813,50) auf Sie zu.
2. In folgenden Fällen müssen Sie keine Kurskosten tragen:
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Als Spätaussiedler (Bestätigung durch das Bundesverwaltungsamt) sind Sie immer von den Kurskosten befreit.
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Bei Verpflichtung zur Kursteilnahme durch den Träger der Grundsicherung oder den Träger der Leistungen nach AsylbLG.
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Bei Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn Sie als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
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Sollten Sie nicht, wie in den o.g. Fällen, automatisch der Kostenbeitragspflicht befreit sein, aber Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, haben Sie die Möglichkeit - idealerweise vor Beginn Ihres Integrationskurses - einen Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht bei der für Sie örtlich zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe WebGIS ) zu stellen.
Bitte benutzen Sie dazu eines dieser Antragsformulare:
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Gleichzeitige Beantragung der Zulassung zum Integrationskurs und der Kostenbefreiung (Ausländer)
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Separater Kostenbefreiungsantrag .
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Beziehen Sie keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII, können Sie auf Antrag bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe WebGIS ) die Befreiung von der Kostenbeitragspflicht im Rahmen eines Härtefalls beantragen. Ein Härtefall liegt in der Regel immer dann vor, wenn Sie einen Nachweis bzw. die Entscheidung einer anderen Stelle zur finanziellen Bedürftigkeit vorlegen können. Dazu zählen beispielsweise aktuelle Bescheide über den Bezug von
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Wohngeld
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BAföG
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Kindergeldzuschlag
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Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
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Befreiung von Kita-Gebühren,
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Befreiung von GEZ-Gebühren oder
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die Vorlage Ihres örtlichen Sozialtickets.
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Bitte benutzen Sie dazu eines dieser Antragsformulare:
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Gleichzeitige Beantragung der Zulassung zum Integrationskurs und der Kostenbefreiung (Ausländer)
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Separater Kostenbefreiungsantrag
Wenn Sie die Kosten des Kurses selbst tragen müssen, können Sie beantragen, dass Sie die Hälfte Ihrer Kurskosten zurückbekommen. Das ist dann möglich, wenn Sie den Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Ausstellung Ihrer Teilnahmeberechtigung (Bestätigung des Bundesverwaltungsamtes, Berechtigung/Verpflichtung der Ausländerbehörde, Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung, Verpflichtung des Trägers der Leistungen nach AsylbLG, Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) erfolgreich abgeschlossen haben (Bestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer und des Tests „Leben in Deutschland“). haben.
Bitte benutzen Sie dafür dieses Antragsformular . Reichen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein (siehe WebGIS ).
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der o.g. Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Bei Überschreiten dieser Frist erfolgt, unabhängig von den dafür gegebenen Gründen, keine hälftige Rückerstattung der von Ihnen geleisteten Kostenbeiträge.
3. Erstattung bzw. Bezuschussung Ihrer Fahrkosten
Wenn Sie automatisch oder auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht zum Integrationskurs befreit worden sind, gewährt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag die Erstattung bzw. die Bezuschussung Ihrer Fahrtkosten (in der Regel für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs in Höhe der günstigsten Fahrkarte), sofern Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht.
Ein Bedarf besteht, wenn die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem von Ihnen besuchten Kursort mehr als 3 km beträgt und sich innerhalb dieser Entfernung zu Ihrem Wohnort auch kein anderer Kursträger befindet, der Ihnen ein zeitnahes und bedarfsgerechtes Kursangebot unterbreiten kann.
Sie können sich den Integrationskursträger frei auswählen. Fahrtkosten, die nicht entstehen würden, wenn Sie ein in unmittelbarer Nähe zur Wohnung zur Verfügung stehendes zeitnahes und bedarfsgerechtes Angebot nicht auswählen, müssen Sie dann jedoch selbst tragen.
Bitte benutzen sie für die Erstattung der Fahrkosten eines dieser Antragsformulare:
Reichen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein (siehe WebGIS ).
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI am 08.06.2017
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