Teilnahme am Integrationskurs Informationserteilung

    Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs

    Hinweise für Dülmen

    Beschreibung

    Hinweise für Dülmen

    Seit 2005 ist die VHS ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassener Sprachkursanbieter. Derzeit laufen in Haltern am See und Dülmen mehrere Integrationskurse und ein berufsbezogener B2 Deutschkurs (DeuFöV). Wenn Sie sich zu einem Deutschkurs neu anmelden möchten, ist eine persönliche Beratung notwendig.

    Den kompletten Programmbereich sowie nähere Informationen zu den weiteren Angeboten der Volkshochschule bekommen Sie auf der Homepage der VHS Dülmen - Haltern am See - Havixbeck.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Volkshochschule, Geschäftsstelle Haltern am See

    Adresse

    Hausanschrift

    Muttergottesstiege 6

    45721 Haltern am See

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02364 933-442

    E-Mail: info@vhs-haltern.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Volkshochschule Dülmen - Haltern am See - Havixbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Münsterstraße 29

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594 12-400

    Fax: 02594 12-409

    E-Mail: info@vhs-duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dülmen

    • Ausweisdokument
    • ggf. Berechtigung/Verpflichtung zum Integrationskurs
    • Leistungsbescheid vom Jobcenter

    Formulare

    Hinweise für Dülmen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dülmen

    • Persönliche Anmeldung

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 43, § 44 und § 44a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
    • Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung

    Verfahrensablauf

    Zur Teilnahme an einem Integrationskurs benötigen Sie einen gültigen Berechtigungsschein, den Ihnen  - je nach Ihrem Aufenthaltsstatus - folgende Behörden ausstellen können:

    • Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)

    • Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)

    • Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)

    • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)

    • Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler).

    Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS ).

    Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.

    Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.

    Informationen zu Kursanbietern und Kursangeboten erhalten Sie im Auskunftssystem des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge .

    Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, nutzen Sie bitte die im Modul „Ansprechpunkt“ genannten Kontaktdaten.

    Fristen

    Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS ).

    Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.

    Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Dülmen

    Kosten

    1. Kurskosten

    Für die Teilnahme am Integrationskurs ist ein Kostenbeitrag über den Kursträger, bei welchem Sie den Integrationskurs besuchten, an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der Ihnen zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. Der Kostenbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kursabschnitts zu leisten.

    Jede Unterrichtsstunde à 45 min kostet Sie derzeit EUR 1,95.

    • Der allgemeine Integrationskurs und der Zweitschriftlernerkurs kosten Sie damit insgesamt EUR 1.365,00 bei 600 Einheiten Sprachkurs und 100 Einheiten Orientierungskurs. Bei Wiederholung von 300 Einheiten des Sprachkurses erhöht sich der Gesamtbetrag auf EUR 1.950,00.

    • Die speziellen Integrationskurse kosten Sie damit insgesamt EUR 1.950,00 bei 900 Stunden Sprachkurs und 100 Einheiten Orientierungskurs. Bei Wiederholung von 300 Einheiten des Sprachkurses erhöht sich der Gesamtbetrag auf EUR 2.535,00.

    Der Intensivkurs kostet Sie damit insgesamt EUR 838,50 (bei 400 Einheiten Sprachkurs und 30 Einheiten Orientierungskurs). Bei Nichtbestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer nach Ausschöpfung Ihres Kontingents im Sprachkurs kommen weitere Kosten auf Sie zu (200 Einheiten zu je EUR 1,95 = EUR 390,00 plus ggf. 300 Einheiten zu je EUR 1,95 = EUR 585,00, insgesamt bis zu EUR 1.813,50) auf Sie zu.

    2. In folgenden Fällen müssen Sie keine Kurskosten tragen:

    • Als Spätaussiedler (Bestätigung durch das Bundesverwaltungsamt) sind Sie immer von den Kurskosten befreit.

    • Bei Verpflichtung zur Kursteilnahme durch den Träger der Grundsicherung oder den Träger der Leistungen nach AsylbLG.

    • Bei Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn Sie als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.

    • Sollten Sie nicht, wie in den o.g. Fällen, automatisch der Kostenbeitragspflicht befreit sein, aber Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, haben Sie die Möglichkeit - idealerweise vor Beginn Ihres Integrationskurses - einen Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht bei der für Sie örtlich zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe WebGIS ) zu stellen.

    Bitte benutzen Sie dazu eines dieser Antragsformulare:

    Bitte benutzen Sie dazu eines dieser Antragsformulare:

    Wenn Sie die Kosten des Kurses selbst tragen müssen, können Sie beantragen, dass Sie die Hälfte Ihrer Kurskosten zurückbekommen. Das ist dann möglich, wenn Sie den Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Ausstellung Ihrer Teilnahmeberechtigung (Bestätigung des Bundesverwaltungsamtes, Berechtigung/Verpflichtung der Ausländerbehörde, Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung, Verpflichtung des Trägers der Leistungen nach AsylbLG, Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) erfolgreich abgeschlossen haben (Bestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer und des Tests „Leben in Deutschland“). haben.

    Bitte benutzen Sie dafür dieses Antragsformular . Reichen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein (siehe WebGIS ).

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei der o.g. Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Bei Überschreiten dieser Frist erfolgt, unabhängig von den dafür gegebenen Gründen, keine hälftige Rückerstattung der von Ihnen geleisteten Kostenbeiträge.

    3. Erstattung bzw. Bezuschussung Ihrer Fahrkosten

    Wenn Sie automatisch oder auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht zum Integrationskurs befreit worden sind, gewährt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag die Erstattung bzw. die Bezuschussung Ihrer Fahrtkosten (in der Regel für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs in Höhe der günstigsten Fahrkarte), sofern Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht.

    Ein Bedarf besteht, wenn die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem von Ihnen besuchten Kursort mehr als 3 km beträgt und sich innerhalb dieser Entfernung zu Ihrem Wohnort auch kein anderer Kursträger befindet, der Ihnen ein zeitnahes und bedarfsgerechtes Kursangebot unterbreiten kann.

    Sie können sich den Integrationskursträger frei auswählen. Fahrtkosten, die nicht entstehen würden, wenn Sie ein in unmittelbarer Nähe zur Wohnung zur Verfügung stehendes zeitnahes und bedarfsgerechtes Angebot nicht auswählen, müssen Sie dann jedoch selbst tragen.

    Bitte benutzen sie für die Erstattung der Fahrkosten eines dieser Antragsformulare:

    Reichen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein (siehe WebGIS ).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dülmen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dülmen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI am 08.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Dülmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de