Aufenthaltstitel bei Asylantrag

    Aufenthaltstitel bei Asylantrag

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Allgemeines

    Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der Antragsteller einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen. Nach Abschluss des Asylverfahrens wechselt die Zuständigkeit auf die zuständige Ausländerbehörde (für alle Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen ist dies die Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen).

     

    Homepage des Bundesamtes für Füchtlinge und Migration (Öffnet in einem neuen Tab)
     
    Verlängerung...

    ... der Aufenthaltsgestattung

    Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Hierzu sind folgende Unterlagen mitzubringen:

    • bisherige Aufenthaltsgestattung

     

    ... der Duldung


    Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt.

    Zur Verlängerung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    • bisherige Duldung
    • Lohnabrechnung oder Sozialhilfebescheid
     
    Umverteilung (während des Asylverfahrens)

    Asylsuchenden wird auch vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern.Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet aufgrund eines festgelegten Verteilerschlüssels welcher Gemeinde der Flüchtling zur Unterbringung zugewiesen wird. Ein Umzug kann daher nur erlaubt werden, wenn die Bezirksregierung Arnsberg zugestimmt hat.

    Für einen Antrag auf Umverteilung sind bei der Ausländerbehörde Euskirchen folgende Unterlagen einzureichen:

    • Antrag auf Umverteilung
    • Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße und Einverständniserklärung des Vermieters, dass der Antragsteller einziehen darf
    • Erklärung des Wohnungsinhabers, dass dieser bereit ist, den Antragsteller für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufzunehmen
    • Aktuelle Verdienstabrechnung des Wohnungsinhabers, bez. Sozialhilfebescheid
    • Original der Heiratsurkunde bei Ehegatten; Geburtsurkunde bei Kindern

     

    Verlassen des Gestattungsbereiches

    Asylsuchende sind im Bundesgebiet nicht freizügig, d.h. ihnen wird vorgeschrieben, wo sie sich aufzuhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass sie während des Asylverfahrens für behördliche Entscheidungen immer erreichbar sind. Der Aufenthalt ist regelmäßig auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt der sie durch das Regierungspräsidium zugewiesen sind. Für in den Kreise Euskirchen zugewiesene Asylbewerber ist der Aufenthalt nur im Kreisgebiet und vorübergehend (bis zu 3 Tagen) im Bereich des Regierungsbezirks Köln erlaubt. Ausnahmen, bzw. zeitlich beschränkte oder zweckgebundene Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen Gestattungsbereiches sind möglich.

     

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Team Ausländeramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02251 15-1308

    Fax: 02251 15-388

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-euskirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Euskirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Euskirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de