Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Hinweise für Werl

    Beschreibung

    Hinweise für Werl

    Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (nach dem SGB XII) bzw. ALG II (nach dem SGB II) bekommen, sondern stattdessen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Voraussetzung ist wie bei den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die materielle Bedürftigkeit, das heißt es ist kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können.

    Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für asylsuchende Menschen wird der "notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts" durch Sachleistungen gedeckt (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kleidungsgutscheine usw.).

    Zu diesen Sachleistungen erhalten die berechtigten Personen noch einen Bargeldbedarf "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens". Der Barbetrag ist zur Deckung der Bedarfe an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung sowie sonstige Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege bestimmt.

    Mit dem Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung zu den Kommunen endet die Versorgung in Form von Sachleistungen. Die Bedarfe für Nahrung, Kleidung, Verbrauchsgüter des Haushalts und Gesundheitspflege sind dann im Regelfall in bar auszuzahlen.

    Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von 18 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII, sofern Sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie erhalten dann auch eine vollwertige Gesundheitskarte einer Krankenkasse nach Wahl, und müssen - wie gesetzlich Versicherte auch - bis zur Belastungsgrenze (2 % des Regelsatzes) Zuzahlungen und Eigenanteile leisten.

    Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person sich weigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken oder falsche Angaben zu ihrer Identität macht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-5099

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Werl

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de