Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Hinweise für Schlangen
Beschreibung
Hinweise für Schlangen
Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich nur vorübergehend ist, können unter bestimmten Voraussetzungen während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen.
Diese umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (z.B. für Ernährung und Kleidung) und des notwendigen persönlichen Bedarfs (z.B. für Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Sie werden - abhängig von der Unterkunftsform - in Form von Geld- und/oder Sachleistungen gewährt. Gesundheitsleistungen beschränken sich während der ersten 18 Monate im Regelfall auf eine Akut- und Schmerzversorgung. Zuständig für die Leistungen nach AsylbLG sind die jeweils vom Land bestimmten Stellen. Während der Erstaufnahmezeit ist dies immer eine Landesbehörde, für die Anschlussunterbringung in der Regel ein kommunaler Träger (Stadt oder Kreis).
Nicht unter das AsylbLG fallen EU-Ausländer, da diese im Bundesgebiet in der Regel freizügigkeitsberechtigt sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schlangen
Formulare
Hinweise für Schlangen
Voraussetzungen
Hinweise für Schlangen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schlangen
Verfahrensablauf
Hinweise für Schlangen
Fristen
Hinweise für Schlangen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Schlangen
Kosten
Hinweise für Schlangen
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schlangen
Weitere Informationen
Hinweise für Schlangen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Schlangen