Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Hinweise für Schlangen

    Beschreibung

    Hinweise für Schlangen

    Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich nur vorübergehend ist, können unter bestimmten Voraussetzungen während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen.

    Diese umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (z.B. für Ernährung und Kleidung) und des notwendigen persönlichen Bedarfs (z.B. für Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Sie werden - abhängig von der Unterkunftsform - in Form von Geld- und/oder Sachleistungen gewährt. Gesundheitsleistungen beschränken sich während der ersten 18 Monate im Regelfall auf eine Akut- und Schmerzversorgung. Zuständig für die Leistungen nach AsylbLG sind die jeweils vom Land bestimmten Stellen. Während der Erstaufnahmezeit ist dies immer eine Landesbehörde, für die Anschlussunterbringung in der Regel ein kommunaler Träger (Stadt oder Kreis).
    Nicht unter das AsylbLG fallen EU-Ausländer, da diese im Bundesgebiet in der Regel freizügigkeitsberechtigt sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Ordnung und Soziales

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schlangen

    Formulare

    Hinweise für Schlangen

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Schlangen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Schlangen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de